Einkaufsbedingungen

ALLGEMEINE EINKAUFSBEDINGUNGEN DER FIRMA GSS GMBH
– gültig ab 01.10.2017 –

1. GELTUNGSBEREICH, VERTRAGSABSCHLUSS
1.1. Sofern keine abweichende Vereinbarung im Einzelfall schriftlich getroffen ist, gelten die
nachstehenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen der Global Systems Solutions GmbH (nachstehend „GSS
GmbH“ genannt) als Vertragsinhalt.
1.2. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen haben auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen
Gültigkeit, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
1.3. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners bzw. Lieferanten (nachstehend als
„Auftragnehmer“ bezeichnet) der GSS GmbH werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn die GSS GmbH ihnen
nicht ausdrücklich widerspricht. Soweit Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers nicht mit
den nachstehenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen übereinstimmen, ist der Auftragnehmer verpflichtet,
die GSS GmbH rechtzeitig vor Vertragsabschluss ausdrücklich und schriftlich darauf hinzuweisen, dass er
die Allgemeinen Einkaufsbedingungen der GSS GmbH nicht akzeptiert. Unterbleibt ein solcher Hinweis, so
verzichtet der Auftragnehmer auf die Geltendmachung seiner entgegenstehenden Geschäftsbedingungen.
1.4. Sämtliche Bestellungen und Auftragsbestätigungen der GSS GmbH richten sich ausschließlich an als
Unternehmen handelnde Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Personen des öffentlichen
Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen.
1.5. Der Auftragnehmer ist, soweit nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wurde, verpflichtet, die
Bestellung der GSS GmbH innerhalb angemessener Frist, längstens jedoch innerhalb einer Frist von fünf (5)
Werktagen, schriftlich, per Telefax oder per E-Mail anzunehmen. Wird die Bestellung der GSS GmbH nicht
fristgemäß angenommen, ist die GSS GmbH zum Widerruf der Bestellung berechtigt. Für die
Rechtzeitigkeit der Annahme ist der Eingang bei der GSS GmbH maßgeblich.
1.6. Nur schriftlich, per Telefax oder per E-Mail erteilte Bestellungen der GSS GmbH sind
rechtsverbindlich, wobei schriftlich oder per Telefax erteilte Bestellungen unterschrieben sein müssen. Dies
gilt nicht für maschinell erstellte Bestellungen der GSS GmbH mit einem Auftragswert von max. € 5.000,00
netto, die ohne Unterschrift gültig sind und auch durch Datenübertragung erfolgen können. Mündlich erteilte
Bestellungen bedürfen einer schriftlichen Bestätigung oder einer Bestätigung per Telefax oder E-Mail des
Auftragnehmers.
1.7. Vertragsabschlüsse und sonstige Vereinbarungen werden erst durch die Annahme des Angebotes des
Auftragnehmers durch die GSS GmbH oder durch die vorbehaltlose Annahme der Bestellung der GSS
GmbH durch den Auftragnehmer verbindlich.
2. Einhaltung von Vorschriften
2.1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dass er alle einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, die
Bestimmungen der Aufsichtsbehörden, der Berufsgenossenschaften und die bestehenden Vorschriften und
Richtlinien hinsichtlich Ausführung, Arbeitssicherheit, Produktsicherheit, Brand- und Umweltschutz (wie
z.B. EG-Richtlinien, Arbeitsstoff- und Arbeitsstättenverordnungen) sowie Industriestandards einhält. Auf
Anforderung wird der Auftragnehmer der GSS GmbH unverzüglich alle Informationen und Unterlagen über
die Liefergegenstände zur Verfügung stellen, die die GSS GmbH zur Einhaltung gesetzlicher Vorschriften
benötigt.
2.2. Der Auftragnehmer hält die einschlägigen Gefahrgutregelungen ein. Der Auftragnehmer stellt der
GSS GmbH eine Übersicht über alle gefährlichen Güter und Substanzen zur Verfügung, die er bei Erfüllung
des Einzelvertrages verwendet. Er hält die entsprechenden Sicherheitsdatenblätter bereit und übermittelt der
GSS GmbH auf Anforderung Abschriften hiervon.
2.3. Der Auftragnehmer wird im Zusammenhang mit diesen Einkaufsbedingungen die jeweils aktuell
gültigen Richtlinien der GSS GmbH (insbesondere z.B. für Fremdfirmen oder für Besucher an den
jeweiligen Standorten) einhalten. Der Auftragnehmer hat sich eigenständig über die geltenden
Bestimmungen zu informieren.
2.4. Die jeweils aktuell gültigen Richtlinien der GSS GmbH können eingesehen werden unter: www.gssglobal.
com
3. Auftragsdurchführung
3.1. Die Auftragsdurchführung wird von der GSS GmbH spezifisch geregelt. Sie findet ihre Ausgestaltung
in den jeweiligen Leistungsbeschreibungen, die als Anlage Bestandteil des Einzelvertrages werden. Die im
Rahmen der Bestellung von der GSS GmbH in Auftrag gegebenen Leistungen, d.h. die Lieferung von
Waren, die Herstellung, Lieferung und Montage von Werk- oder Werklieferleistungen sowie
Beratungsleistungen, sind von dem Auftragnehmer qualitativ einwandfrei und fachmännisch gemäß den
übergebenen Zeichnungen, Unterlagen und Anweisungen der GSS GmbH zu erstellen. Sie werden vom
Auftragnehmer gewissenhaft ausgeführt und entsprechen dem neuesten anerkannten Stand von Wissenschaft
und Technik.
3.2. Liegt der Bestellung keine Leistungsbeschreibung oder sonstige vergleichbare Dokumentation
zugrunde, so wird die Leistungserbringung durch den Auftragnehmer gesondert zwischen den Parteien – ggf.
auch mündlich – zwischen den Parteien abgestimmt.
3.3. Der Auftragnehmer übergibt der GSS GmbH zusammen mit der Lieferung geeignete Installations-,
Bedienungs- und Instandhaltungshandbücher sowie einschlägige Materialsicherheitsdatenblätter. Diese
Unterlagen müssen alle spezifischen Warnhinweise und/oder Anweisungen in deutscher und in englischer
Sprache enthalten sowie in der ggf. im Liefervertrag bestimmten Sprache.
3.4. Der Auftragnehmer wird dafür Sorge tragen, dass für die GSS GmbH jederzeit ein verantwortlicher
Ansprechpartner erreichbar ist, der ggf. erforderliche Entscheidungen für den Auftragnehmer treffen kann
und der die Abstimmung zwischen dem Auftragnehmer und der GSS GmbH koordiniert. Die GSS GmbH ist
berechtigt, sich jederzeit über die vertragsmäßige Ausführung der Leistung zu informieren. Der
Auftragnehmer wird die GSS GmbH insbesondere auf Anfrage angemessen über den Stand der Arbeiten
sowie über alle Umstände informieren, die für die GSS GmbH von Bedeutung sein können.
3.5. Vor Annahme der Bestellung analysiert und überprüft der Auftragnehmer die Spezifikation des
Liefergegenstands. Er bestätigt, dass die Spezifikation ausreichend und geeignet ist, den Liefergegenstand in
Übereinstimmung mit dem Einzelvertrag herzustellen.
3.6. Bei der Herstellung von Liefergegenständen hat der Auftragnehmer zumindest eine
Plausibilitätsprüfung für die von der GSS GmbH genannten Maße durchzuführen. Auf gesonderte
Anforderung der GSS GmbH hin wird der Auftragnehmer selbst ein Aufmaß nehmen und eine Zeichnung
mit Nennung der relevanten Maße der GSS GmbH zur Verfügung stellen.
3.7. Darüber hinaus hat der Auftragnehmer über eventuelle Einschränkungen der Produktqualität
(insbesondere auch über einen ggf. üblichen Verschleiß) in seinem Angebot zu informieren.
3.8. Der Auftragnehmer sorgt für die Lieferung an den vereinbarten Bestimmungsort. Die Kosten der
Versendung hat grundsätzlich der Auftragnehmer zu tragen, es sei denn die Parteien haben schriftlich eine
kostenpflichtige Lieferung vereinbart. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort
(Bringschuld). Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der
Liefergegenstände geht mit ordnungsgemäßer und vollständiger Lieferung frei Haus am genannten
Bestimmungsort auf die GSS GmbH über.
3.9. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, bei Transporten die Liefergegenstände ordnungsgemäß zu
verpacken, zu kennzeichnen und zu verladen, so dass die Unversehrtheit der Lieferung während Verladung,
Entladung und Transport sichergestellt ist. Verpackungen, Umverpackungen, Verpackungshilfsstoffe und
Warenträger dürfen keine gefährlichen Stoffe beinhalten und müssen, soweit keine Rücknahmevereinbarung
bzw. Rücknamesystem besteht, stofflich verwertbar sein. Sämtliche für den Transport einschlägigen Gesetze
und Regelungen sind einzuhalten.
3.10. Der Auftragnehmer beschafft unverzüglich alle vollständigen Unterlagen und andere Angaben, die
nach Zollvorschriften oder sonstigen Gesetzen und Regelungen erforderlich sind, insbesondere
Zollrückvergütungsunterlagen, Ursprungsnachweise sowie sämtliche sonstigen Angaben, die sich auf die
handels- oder präferenzrechtliche Herkunft der Ware und Materialien, die darin enthalten sind, beziehen.
Soweit für Zollzwecke erforderlich, wird der Auftragnehmer eine Handelsrechnung in zweifacher
Ausfertigung ausstellen.
3.11. Der Auftragnehmer wird die im Einzelvertrag vereinbarten Lieferzeiten einhalten. Dies ist wesentlich
für die Erfüllung des Einzelvertrages. Die GSS GmbH ist nicht verpflichtet, Liefergegenstände anzunehmen,
die vor der vereinbarten Lieferzeit geliefert werden. Der Auftragnehmer trägt die Gefahr für Untergang oder
Beschädigung der Liefergegenstände, die vor der vereinbarten Lieferzeit geliefert wurden. Die GSS GmbH
ist berechtigt, Zuviellieferungen auf Kosten und Gefahr des Auftragnehmers zurückzusenden; erfasst werden
insbesondere alle Verpackungs-, Bearbeitungs-, Sortier- und Transportkosten.
3.12. Die GSS GmbH kann Liefertermine aus Lieferabrufen bis zu zwei (2) Monate aufschieben, ohne dass
der Auftragnehmer zu einer Änderung des Preises, zum Kosten- oder Schadensersatz berechtigt ist.
3.13. Der Auftragnehmer übermittelt der GSS GmbH entweder zusammen mit der Lieferung oder, im Falle
einer Montage von Liefergegenständen durch den Auftragnehmer, unverzüglich nach Anlieferung des
Produktes eine entsprechende Lieferbestätigung, welche die in der Bestellung der GSS GmbH angegebene
Bestellnummer sowie die dort angegebene Artikelnummer, die genaue Bezeichnung des Liefergegenstands,
die Menge und das Gewicht (brutto und netto) enthält.
3.14. Soweit dies aufgrund des Liefergegenstands geboten ist, legt der Auftragnehmer Prüfzyklen zur
technischen Überprüfung der Betriebssicherheit des Liefergegenstands fest; diese werden der GSS GmbH
mit einer Dokumentation für die zu prüfenden oder zu wartenden Teile spätestens bei Installation
ausgehändigt. Der Auftragnehmer unterbreitet der GSS GmbH auf deren Anforderung hin ein Angebot für
die Sicherheitsüberprüfungen oder Wartungsarbeiten.
3.15. Erlangt der Auftragnehmer Kenntnis von Mängeln an Sachen der GSS GmbH, ist die GSS GmbH
unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Dies gilt insbesondere, wenn es sich um Sicherheitsmängel handelt. Der
Auftragnehmer wird das von ihm eingesetzte Personal entsprechend instruieren und die Einhaltung dieser
Verpflichtung überwachen.
3.16. Die Einzelheiten der jeweiligen Auftragsdurchführung werden vor Erbringung der jeweiligen Leistung
zwischen dem auf Seiten des Auftragnehmers verantwortlichen Ansprechpartner und einem Mitarbeiter der
GSS GmbH abgestimmt. Die Einweisung der von dem Auftragnehmer für die jeweilige
Auftragsdurchführung eingesetzten Mitarbeiter erfolgt im Anschluss an die Abstimmung durch den
verantwortlichen Ansprechpartner des Auftragnehmers.
3.17. Der Auftragnehmer führt seine Leistungen mit den dazugehörigen Materialentnahmen in eigener
Verantwortung mit eigenem Personal, eigenen Arbeitsschutzmitteln und Maschinen durch. Der
Auftragnehmer darf sich zur Erfüllung der vertraglich geschuldeten Leistungen Subunternehmer bedienen.
Voraussetzung für den Einsatz von Subunternehmern ist jedoch eine vorherige, ausdrückliche und
schriftliche Zustimmung der GSS GmbH. Eine etwaige Zustimmung der GSS GmbH erfolgt Zug um Zug
gegen vorsorgliche Abtretung der Leistungsansprüche gegenüber dem Subunternehmer. Der Auftragnehmer
bleibt in jedem Fall für die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung gegenüber
der GSS GmbH verantwortlich.
3.18. Die GSS GmbH ist berechtigt, jederzeit Änderungen der Liefergegenstände, Zeichnungen,
Spezifikationen, Logistikprozesse (wie z.B. Verpackung und Versand) eines Einzelvertrages zu verlangen.
Der Auftragnehmer wird unverzüglich, im Regelfall innerhalb von zwei (2) Wochen nach Mitteilung des
Änderungsverlangens, die Auswirkungen einer solchen Änderung in Preis und Liefertermin durch Vorlage
einer Kalkulation und gegebenenfalls weiterer notwendiger Dokumentation darlegen. Erfordert eine solche
Änderung eine preisliche oder terminliche Anpassung, sollen sich die Vertragsparteien auf eine angemessene
Anpassung des Einzelvertrages einigen.
3.19. Der Auftragnehmer darf ohne vorherige schriftliche Einwilligung der GSS GmbH weder Materialien
austauschen, noch den Herstellungsort, Herstellungsprozess oder die Spezifikation der Ware ändern. Die
GSS GmbH wird ihre Einwilligung nur aus berechtigtem Grund verweigern.
4. Personal
4.1. Allgemeine Bestimmungen
a) Der Auftragnehmer wird das zur Erfüllung der vertraglich geschuldeten Leistung eingesetzte
Personal sorgfältig auswählen. Der Auftragnehmer wird dafür Sorge tragen, dass die ausgewählten
Mitarbeiter zuverlässig und für die vorgesehenen Leistungen geeignet sind. Außerdem wird der
Auftragnehmer die Mitarbeiter zur Sorgfalt bei der Arbeit verpflichten und die Einhaltung ihrer Pflichten
stets überwachen.
b) Das vom Auftragnehmer ausgewählte Personal hat insbesondere über das notwendige technische
Wissen sowie ausreichende Berufserfahrung zu verfügen, um die vertragsgegenständlichen Leistungen zu
erbringen. Zudem wird der Auftragnehmer darauf achten, dass dem Einsatz des jeweiligen Personals keine
rechtlichen Vorschriften und/oder Bedingungen entgegenstehen und dass die jeweils gültigen Arbeitsschutzund
Unfallverhütungsvorschriften eingehalten werden.
c) Gegenstand der Einzelverträge sind auch Leistungen, die durch einen Fachelektriker ausgeführt
werden müssen. Für den Einsatz von Fachelektrikern gelten die einschlägigen Vorschriften ergänzend. Der
Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass der ausführende Fachelektriker mit den geltenden
Vorschriften vertraut ist. Bei Leistungen, die nach einschlägigen Vorschriften zur Ausführung eine
bestimmte Ausbildung verlangen (z.B. Schweißen, Einsatz von Gabelstaplern), hat der Auftragnehmer dafür
Sorge zu tragen, dass sich der jeweils ausführende Mitarbeiter im Besitz der nötigen Fachkenntnis und
Zulassung befindet.
d) Geht die GSS GmbH vernünftigerweise davon aus, dass das Verhalten oder die Qualifikation des
vom Auftragnehmer eingesetzten Personals den Bestimmungen dieses Abschnitts nicht entspricht und zeigt
sie dem Auftragnehmer dies entsprechend an, wird der Auftragnehmer geeignete, von ihr als angemessen
und notwendig erachtete Maßnahmen ergreifen, um dem Problem zu begegnen.
e) Der Einsatz von Personal des Auftragnehmers an den Standorten der GSS GmbH bedarf aus
Sicherheitsgründen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der GSS GmbH. Der Auftragnehmer wird der
GSS GmbH auf deren Anforderung hin vor jedem Einsatz/Auftrag eine Liste der vom Auftragnehmer
eingesetzten Personen vorlegen, die insbesondere Angaben enthalten muss über Name, Vorname,
Geburtsdatum, Beruf, Nationalität. Die GSS GmbH kann die Zustimmung zum Einsatz einer
vorgeschlagenen Person nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes verweigern. Ein wichtiger Grund liegt
insbesondere vor, wenn erhebliche Bedenken hinsichtlich der Qualifikation, der Geeignetheit oder der
Vertraulichkeit einer zu entsendenden Person oder sonstige begründete Sicherheitsbedenken bestehen.
f) Eingriffe in Anlagenteile der Haustechnik (z.B. Klima-, Sanitär-, Schalttechnik-/Elektro-,
Fernmelde- und Entrauchungs- bzw. Brandschutzanlagen) dürfen aus Sicherheitsgründen, vorbehaltlich der
vorherigen ausdrücklichen und schriftlichen, ggf. im Einzelvertrag oder separat erteilten Zustimmung der
GSS GmbH, nur durch diese selbst bzw. durch von dieser ausgewählte und beauftragte Unternehmen
durchgeführt werden. Der Auftragnehmer hat sich im Zweifel bei der GSS GmbH im Einzelfall schriftlich
darüber zu erkundigen, ob seine Tätigkeit einen Eingriff in Anlagenteile der Haustechnik darstellt.
g) Der Auftragnehmer wird dafür Sorge tragen, dass sich seine Mitarbeiter vor Erbringung von
Leistungen an den Standorten der GSS GmbH über die einschlägigen Unfallverhütungs- und
Sicherheitsvorschriften informieren bzw. diese Information den Mitarbeitern selbst erteilen und wird sie zu
deren Einhaltung verpflichten. Der Auftragnehmer wird seine Mitarbeiter insbesondere verpflichten, sich
allen Weisungen autorisierten Personals der GSS GmbH zu unterwerfen, die im Zusammenhang mit den
Sicherheits- und Ordnungsvorschriften an den Standorten der GSS GmbH ergehen.
h) Für alle Mitarbeiter des Auftragnehmers, die an den Standorten der GSS GmbH eingesetzt werden,
verbleibt das Weisungs- und Direktionsrecht uneingeschränkt beim Auftragnehmer. Dem Auftragnehmer
obliegt insbesondere
– die Entscheidung über Auswahl und Anzahl der eingesetzten Auftragnehmer-Mitarbeiter;
– die Festlegung der Arbeitszeit und Anordnung evtl. Überstunden;
– die Gewährung von Urlaub und Freizeit;
– die Durchführung von Arbeitskontrollen und die Überwachung der Ordnungsmäßigkeit der Arbeitsabläufe.
4.2. Kein Personalübergang, keine Arbeitnehmerüberlassung
a) Die Parteien sind sich darüber einig, dass während der Laufzeit des Einzelvertrages oder danach
kein Betriebsübergang im Sinne der Richtlinie 2001/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der
Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen und
deren innerstaatlichen Umsetzung, z.B. in § 613a BGB, und keine Arbeitnehmerüberlassung stattfinden.
b) Soweit nicht ausdrücklich anders zwischen den Parteien vereinbart, werden beide Parteien, soweit es
rechtlich zulässig ist, angemessene Anstrengungen unternehmen, um einen Betriebsübergang bzw. eine
Arbeitnehmerüberlassung zu vermeiden und den Übergang von Personal des Auftragnehmers auf die GSS
GmbH auf der Grundlage des BGB oder auf andere Weise bzw. eine Arbeitnehmerüberlassung zu
verhindern.
c) Der Auftragnehmer wird der GSS GmbH hinsichtlich jedweder Verluste, Haftung, Kosten,
Ansprüche und Auslagen freistellen, welche entweder vor oder nach der Beendigung dieser Vereinbarung
aus welchem Grund auch immer von Personal des Auftragnehmers gegen die GSS GmbH oder einen jeden
nachfolgenden Dienstleister mit der Begründung geltend gemacht werden, sie seien als Arbeitnehmer der
GSS GmbH oder je nach Lage der Dinge eines nachfolgenden Dienstleisters zu behandeln. Die GSS GmbH
wird jedoch alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um die finanziellen Verpflichtungen des
Auftragnehmers abzumildern. Insbesondere wird die GSS GmbH alle zumutbaren Maßnahmen ergreifen, die
erforderlich sind, um die Arbeitsverhältnisse zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu beenden. Zudem wird die
GSS GmbH jeden nachfolgenden Dienstleister dazu bringen, alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, die
erforderlich sind, um die Arbeitsverhältnisse zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu beenden. Die GSS GmbH
wird dem Auftragnehmer unverzüglich über mögliche Ansprüche im Sinne dieses Abschnitts informieren
und sich mit dem Auftragnehmer bezüglich der Strategie und dem Inhalt einer jeden Vereinbarung
abstimmen.
5. Unterlagen, Eigentum und Rechte der GSS GmbH
5.1. Kalkulationen, Abbildungen, Pläne, Ausschreibungsunterlagen, Anforderungsprofile, Pflichtenhefte,
Zeichnungen, andere Unterlagen und sonstige Datenträger sowie Modelle und sonstige Hilfsmittel, z.B.
Werkzeuge, bleiben Eigentum der GSS GmbH und werden dem Auftragnehmer nur vorübergehend
überlassen. Diese Sachen sind deutlich als Eigentum der GSS GmbH zu kennzeichnen. Sie sind sicher und
vom Eigentum des Aufragnehmers getrennt aufzubewahren. Der Auftragnehmer erhält diese Sachen auf
eigene Kosten in gutem Zustand und ersetzt sie, wenn nötig. Der Auftragnehmer trägt die Gefahr für diese
Sachen, solange sie sich in seinem Gewahrsam oder unter seiner Kontrolle befinden; der Auftragnehmer
versichert diese Sachen auf seine Kosten und in einem Umfang, der die Wiederbeschaffung bei Verlust
deckt. Der Auftragnehmer tritt hiermit alle seine Zahlungsansprüche gegen den Versicherer an die GSS
GmbH ab, und die GSS GmbH nimmt diese Abtretung an. Der Auftragnehmer verfährt mit diesen Sachen
vorsichtig und schonend. Sie sind der GSS GmbH nach Beendigung des Einzelvertrages ohne Anfertigung
von Kopien gleich welcher Art, unverzüglich zurückzugeben oder auf Wunsch der GSS GmbH vom
Auftragnehmer zu vernichten.
5.2. Die GSS GmbH bleibt Inhaber bestehender und zukünftiger Urheber- sowie sonstiger Schutzrechte an
ihren Gegenständen und Unterlagen (insbesondere Patent-, Geschmacks-, Gebrauchs- und Markenrechte
etc.) einschließlich dessen Bearbeitungen, Änderungen und Weiterentwicklungen. Die Rechtsinhaberschaft
schließt insbesondere das gesamte Know-how, Ressource- und Entwicklungsberichte, Anregungen, Ideen,
Entwürfe, Gestaltung, Muster, Modelle, Konzepte etc. ein.
5.3. Die GSS GmbH räumt dem Auftragnehmer hiermit für die Dauer der jeweiligen vertraglich zu
erbringenden Leistung ein einfaches, nicht übertragbares Recht ein, das geistige Eigentum der GSS GmbH
zu nutzen, soweit dies zur Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen gegenüber der GSS GmbH
erforderlich ist.
5.4. Die im Eigentum der GSS GmbH stehenden Sachen und Rechte dürfen nur für den vertraglich
vereinbarten Zweck genutzt werden. Sie dürfen weder ganz noch teilweise durch Fotokopieren,
Mikroverfilmen, elektronische Speicherung oder ein anderes Verfahren vervielfältigt werden, es sei denn,
dies ist für Vertragsdurchführung erforderlich. Die Bearbeitung oder Änderung ist nur zulässig, soweit dies
zur Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen erforderlich ist. Die Erteilung von Unterlizenzen
oder die Zugänglichmachung oder die Nutzung durch Dritte ist – vorbehaltlich einer von Fall zu Fall zu
treffenden ausdrücklichen und schriftlichen Einzelvereinbarung – ausgeschlossen.
5.5. Zur Vertragsdurchführung vom Auftragnehmer für die GSS GmbH erstellte Modelle, Vorrichtungen
und sonstige Hilfsmittel, insbesondere z.B. Werkzeuge, werden mit ihrer Erstellung Eigentum der GSS
GmbH. Diese Sachen sind der GSS GmbH nach Durchführung bzw. Beendigung des Einzelvertrages, ohne
Anfertigung von Kopien irgendwelcher Art, herauszugeben.
6. Mitwirkungspflichten der GSS GmbH
6.1. Die GSS GmbH stellt die für die Leistungserbringung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung und
übermittelt die zur Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer notwendigen Informationen.
6.2. Die GSS GmbH kann ihre Mitwirkungspflichten auch durch Dritte erfüllen lassen.
6.3. Sofern eine Mitwirkung der GSS GmbH nicht in ggf. zwischen den Parteien abgestimmten Zeitplänen
festgehalten ist, hat der Auftragnehmer die GSS GmbH so rechtzeitig auf die zu erbringende Mitwirkung
hinzuweisen, dass die vereinbarte Leistungserbringung nicht gefährdet wird. Sofern eine Mitwirkung der
GSS GmbH nach Auffassung des Auftragnehmers nicht oder nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß
erfolgt und diese für den Projekterfolg wesentlich ist, wird er die GSS GmbH darauf hinweisen.
6.4. Der Auftragnehmer wird die GSS GmbH unverzüglich informieren, wenn Mitwirkungsleistungen
bzw. Informationen der GSS GmbH fehlerhaft, unvollständig oder widersprüchlich sind und der
Auftragnehmer dies erkennt oder hätte erkennen müssen. Sofern mit zumutbarem Aufwand möglich, hat der
Auftragnehmer der GSS GmbH gleichzeitig die erkennbaren Folgen schriftlich mitzuteilen und vor weiteren
Maßnahmen eine Korrektur der Informationen abzuwarten. Die GSS GmbH wird die korrigierte Information
unverzüglich erteilen. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Mitwirkungsleistungen bzw. Informationen
der GSS GmbH weitergehend zu untersuchen und zu prüfen, als dies für die Erbringung seiner vertraglichen
Leistungen erforderlich ist.
6.5. Kommt die GSS GmbH ihren Mitwirkungsleistungen trotz entsprechender Aufforderung des
Auftragnehmers nicht, nicht rechtzeitig oder unvollständig nach und hat sie dies zu vertreten, verschieben
sich die von der Verzögerung betroffenen Leistungsfristen und Termine angemessen, wenn und soweit diese
wegen der Verzögerung nicht eingehalten werden können.
6.6. Der Auftragnehmer hat alles zu tun, was ihm billigerweise zugemutet werden kann, um
Leistungsstörungen, die durch die Nichterfüllung von Mitwirkungs- oder Beistellpflichten durch die GSS
GmbH entstehen, zu kompensieren. Er wird der GSS GmbH insbesondere anbieten, sie – soweit möglich –
bei der Erbringung der Mitwirkungs- und Beistellpflichten zu unterstützen. Der Auftragnehmer weist die
GSS GmbH zuvor schriftlich darauf hin, wenn er den Einsatz zusätzlichen Personals zu diesem Zweck
beabsichtigt und dies zu Mehrkosten bei der GSS GmbH führt. Soweit den Auftragnehmer ein
Mitverschulden an einer Leistungsstörung dadurch trifft, dass er sich nicht in zumutbarer Weise bemüht hat,
die Einschränkung der vertragsgegenständlichen Leistungen trotz der nicht ordnungsgemäßen Erfüllung der
Mitwirkungs- und Beistellleistungen zu verhindern, bleibt der Auftragnehmer für die Leistungsstörung
verantwortlich.
6.7. Verlangt der Auftragnehmer eine über die geschuldete Mitwirkung der GSS GmbH hinausgehende
Leistung von der GSS GmbH, kann die GSS GmbH es übernehmen, diese anstelle des Auftragnehmers als
eigene Mitwirkungsobliegenheit zu erbringen; die für die Erstellung zu zahlende Vergütung reduziert sich
entsprechend. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, diesen Beitrag von der GSS GmbH zu prüfen, ggf.
zu korrigieren und zu übernehmen. Die vertraglichen und gesetzlichen Ansprüche der GSS GmbH bleiben
unberührt.
7. Rechte Dritter und Lizenzen
7.1. Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass die erbrachte Leistung in seinem Alleineigentum steht und
frei von Rechten Dritter ist (z. B. Urheber-, Lizenz-, Patent-, oder sonstige Schutzrechte) sowie rechts- und
vertragskonform ist.
7.2. Sollten Dritte die GSS GmbH wegen möglicher Rechtsverstöße im Zusammenhang mit der Leistung
des Auftragnehmers in Anspruch nehmen, verpflichtet sich der Auftragnehmer, die GSS GmbH von
jeglicher Haftung freizustellen und der GSS GmbH die Kosten zu ersetzen, die dieser wegen der möglichen
Rechtsverletzung entstehen. Die Freistellungsverpflichtung umfasst auch die Verpflichtung, die GSS GmbH
von Rechtsverteidigungskosten (z. B. Gerichts- und Anwaltskosten) vollständig freizustellen.
7.3. Sind gewerbliche Schutzrechte des Auftragnehmers für die Verwendung des Liefergegenstands durch
die GSS GmbH erforderlich, räumt der Auftragnehmer der GSS GmbH das räumlich und zeitlich
unbegrenzte sowie unwiderrufliche unentgeltliche Recht ein, den Liefergegenstand selbst oder durch Dritte
zu nutzen, zu reparieren oder weiter zu veräußern.
7.4. Ist Standard-Softeware Gegenstand eines Einzelvertrages, räumt der Auftragnehmer der GSS GmbH
ein frei übertragbares Nutzungsrecht ein.
7.5. Enthält der Einzelvertrag Entwicklungsarbeiten, die von der GSS GmbH in Auftrag gegeben und
bezahlt werden, sei es durch eine Einmalzahlung oder in Raten über den Teilepreis, erwirbt die GSS GmbH
die ausschließlichen Rechte an sämtlichen Entwicklungsergebnissen. Die GSS GmbH erhält das räumlich
und zeitlich unbegrenzte sowie unwiderrufliche Recht an sämtlichen Schutzrechten, auf denen die
Entwicklungsergebnisse beruhen oder die GSS GmbH für den Gebrauch der Entwicklungsergebnisse
benötigt, einschließlich des Rechts Unterlizenzen einzuräumen.
8. Verzug
8.1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die festgelegte Leistungszeit einzuhalten. Angegebene
Leistungstermine/-fristen beziehen sich auf den Zeitpunkt der vollständigen Leistungserbringung am
vereinbarten Bestimmungsort.
8.2. Der Auftragnehmer kommt ohne jede Mahnung in Verzug, wenn er seine Leistungen nicht zu den
vereinbarten Terminen erbringt, es sei denn, die Gründe für die Verzögerung sind von der GSS GmbH zu
vertreten oder auf höhere Gewalt zurückzuführen.
8.3. Voraussehbare Liefer- oder Leistungsverzögerungen hat der Auftragnehmer sofort nach Kenntnis,
spätestens mit Überschreiten der festgelegten Liefer- oder Leistungszeit der GSS GmbH unaufgefordert
mitzuteilen.
8.4. Unbeschadet der gesetzlichen Verzugsfolgen ist die GSS GmbH für den Fall des Verzugs berechtigt,
für jeden Kalendertag, an dem sich der Auftragnehmer in Verzug befindet, eine Vertragsstrafe in Höhe von
0,2% des Auftragswertes zu verlangen. Insgesamt darf die Summe der aufgrund dieser Regelung zu
zahlenden Vertragsstrafe jedoch nicht mehr als 5% des Auftragswertes des jeweils betroffenen
Einzelvertrages betragen. Sofern der GSS GmbH von ihren Abnehmern eine höhere Vertragsstrafe wirksam
auferlegt wird, ist stattdessen diese höhere Vertragsstrafe von dem Auftragnehmer zu entrichten.
Abweichend von § 341 Abs. 3 BGB kann die Strafe bis zur Schlusszahlung von der GSS GmbH geltend
gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn sich die GSS GmbH bei der Abnahme die Vertragsstrafe trotz
ausdrücklicher und schriftlicher Aufforderung durch den Auftragnehmer nicht vorbehalten hat. Die
Vertragsstrafen werden auf Schadensersatzansprüche angerechnet.
9.. Höhere Gewalt
9.1. Als Ereignisse höherer Gewalt gelten Ereignisse, die – selbst wenn sie vorhersehbar waren –
außerhalb des Einflussvermögens der Vertragsparteien liegen und deren Auswirkungen auf die
Vertragserfüllung durch zumutbare Bemühungen der Vertragsparteien nicht verhindert werden können, z.B.
Brand, Überschwemmung, Sturm, Erdbeben und sonstige Naturereignisse, Streik, Aussperrung und Krieg.
Die Erfüllung des betroffenen Einzelvertrages wird um die Dauer des jeweiligen Ereignisses verschoben.
Der Auftragnehmer hat die GSS GmbH unverzüglich, spätestens innerhalb von drei (3) Tagen über derartige
Ereignisse schriftlich zu informieren.
9.2. Ereignisse höherer Gewalt, die länger als zwei (2) Wochen andauern oder zu einer dauernden
Unmöglichkeit der Leistungen führen, berechtigen zur Kündigung des Einzelvertrages. Gesetzliche
Kündigungsrechte der GSS GmbH in der Eigenschaft als Besteller von Werkleistungen bleiben hiervon
unberührt.
10. Preise und Zahlungsbedingungen
10.1. Die Preise für die Leistungen des Auftragnehmers sind in der Leistungsbeschreibung bzw. in dem
Einzelvertrag festgelegt. Sofern keine abweichende Vereinbarung im Einzelvertrag schriftlich getroffen ist,
sind die Preise in einem Einzelvertrag Festpreise und stellen den Gesamtpreis für die Herstellung und
Lieferung dar. Die Preise beinhalten insbesondere sämtliche Leistungen, die im Rahmen der Erfüllung der in
diesen Einkaufsbedingungen bzw. in den Einzelbeauftragungen beschriebenen Leistungen notwendig sind
und schließen sämtliche Abgaben, Zölle, Verpackungs- und Transportkosten, Versicherung und die
gesetzliche Umsatzsteuer ein. Ohne vorheriges ausdrückliches und schriftliches Einverständnis der GSS
GmbH ist der Auftragnehmer nicht berechtigt, Preise anzupassen oder zusätzliche Kosten jeglicher Art zu
verlangen.
10.2. Die Rechnung wird so abgefasst, dass sie prüffähig ist und insbesondere auch eine eindeutige
Zuordnung und Kontrolle der Kosten erfolgen kann. Sofern keine abweichende Vereinbarung im
Einzelvertrag schriftlich getroffen ist, ist eine fällige Vergütung des Auftragnehmers innerhalb von dreißig
(30) Tagen nach vollständiger sowie vertragsgemäßer Leistungserbringung und Zugang einer prüffähigen
Rechnung mit 3% Skonto zu zahlen.
10.3. Abschlagszahlungen hat die GSS GmbH nur zu leisten, soweit dies in der als Anlage beigefügten
Leistungsbeschreibung vereinbart wurde oder dies gesondert und ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.
Etwaige von der GSS GmbH geleistete Abschlagszahlungen sind keine Anerkennung der Vertragsgemäßheit
der Leistungen.
11. Aufrechnung, Zurückbehaltung
11.1. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Auftragnehmer nur zu, wenn seine
Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der GSS GmbH anerkannt sind. Außerdem
ist der Auftragnehmer zur Ausübung eines etwaigen Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein
Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
11.2. Die GSS GmbH ist zusätzlich zu den gesetzlich eingeräumten Rechten zur Aufrechnung mit
Forderungen aus anderen Verträgen mit dem Auftragnehmer berechtigt.
12. Eigentumsvorbehalt und Pfandrecht
Die Gegenstände der GSS GmbH bleiben stets ihr Eigentum. Der Auftragnehmer hat wegen aller fälligen
und nichtfälligen Ansprüche, die ihm aus seinen Leistungen zustehen, kein Pfandrecht oder
Zurückbehaltungsrecht an den in seiner Verfügungsgewalt befindlichen Gütern oder sonstigen Werten. Eine
Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung (Weiterverarbeitung) von beigestellten Gegenständen durch
den Auftragnehmer wird für die GSS GmbH vorgenommen. Das gleiche gilt bei Weiterverarbeitung der
gelieferten Ware durch die GSS GmbH, so dass die GSS GmbH als Hersteller gilt und spätestens mit der
Weiterverarbeitung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Eigentum am Produkt erwirbt.
13. Lieferung / Abnahme
13.1. Der Auftragnehmer wird nach Lieferung bzw. nach Erstellung und Montage oder Installation des
jeweiligen Liefergegenstands die entsprechende Prüfung der erbrachten Leistungen durchführen. Eine
Abnahme entfällt, es sei denn, es wird von der GSS GmbH eine Abnahme gewünscht, die sodann gemäß den
nachfolgenden Bestimmungen durchzuführen ist:
13.2. Der Auftragnehmer wird zum jeweils vereinbarten Termin die fertiggestellten und montierten bzw.
installierten Liefergegenstände zur Abnahme anmelden („Anmeldung“). Diese Anmeldung setzt voraus, dass
der Auftragnehmer die Liefergegenstände vertragsgemäß montiert bzw. installiert hat.
13.3. Teilabnahmen finden nicht statt.
13.4. Die Abnahme setzt eine Prüfung voraus, die innerhalb von zehn (10) Arbeitstagen nach Meldung der
Fertigstellung, Montage und Funktionsfähigkeit in Anwesenheit des Auftragnehmers und der GSS GmbH
stattzufinden hat.
13.5. Es wird ein Abnahmeprotokoll erstellt, in dem ggf. aufgetretene Mängel (im Folgenden auch „Fehler“
genannt) beschrieben werden.
13.6. Die GSS GmbH erklärt die Abnahme, wenn die Montage bzw. Installation keine Fehler aufweist.
Fehler werden in der Abnahmeerklärung als solche festgehalten und von dem Auftragnehmer unverzüglich
beseitigt, soweit nicht eine Frist für die Beseitigung vereinbart ist.
13.7. Die Abnahme hat förmlich zu erfolgen. Der Abnahme steht es aber gleich, wenn die GSS GmbH die
Liefergegenstände nicht innerhalb von zehn (10) Arbeitstagen nach Meldung der Fertigstellung, Montage
und Funktionsfähigkeit abnimmt, obwohl sie dazu verpflichtet ist. § 641 a BGB bleibt unberührt.
14. Haftung für Mängel
14.1. Soweit gesetzlich einschlägig, ist die GSS GmbH verpflichtet, die gelieferten Liefergegenstände
unverzüglich daraufhin zu untersuchen, ob die vereinbarte Menge geliefert wurde und/oder sonstige offene
Mängel vorliegen. Eine Mängelrüge bezüglich offener Mängel ist rechtzeitig erfolgt, soweit sie dem
Auftragnehmer innerhalb einer Frist von zwei (2) Wochen nach Übergabe der Liefergegenstände zugeht.
Verdeckte Mängel hat die GSS GmbH innerhalb einer Frist von zwei (2) Wochen nach Entdeckung des
Mangels zu rügen.
14.2. Der Auftragnehmer gewährleistet die Mängelfreiheit seiner Leistungen. Er gewährleistet insbesondere,
dass der Liefergegenstand der Spezifikation entspricht und die vertraglich vereinbarte Qualität aufweist.
Sofern der Auftragnehmer für die Konstruktion verantwortlich ist, gewährleistet er zusätzlich die
Fehlerfreiheit der Konstruktion und die Eignung des Liefergegenstands für den vertraglich vereinbarten
Zweck.
14.3. Die gesetzlichen Gewährleistungsrechte stehen der GSS GmbH uneingeschränkt zu. Die GSS GmbH
ist insbesondere berechtigt, nach ihrer Wahl Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien
Sache bzw. Schadensersatz zu verlangen. Der Auftragnehmer haftet auch für Maßnahmen zur
Gefahrenabwehr (Rückrufaktionen), soweit er dazu gesetzlich verpflichtet ist.
14.4. Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Auftragnehmer insbesondere dafür, dass die Leistung
bei Gefahrübergang auf die GSS GmbH die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über die
Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Leistungsbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung
oder Bezugnahme in der Bestellung der GSS GmbH – Gegenstand des Einzelvertrages sind oder in gleicher
Weise wie diese Einkaufsbedingungen in den Einzelvertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen
Unterschied, ob die Leistungsbeschreibung von der GSS GmbH, vom Verkäufer oder vom Hersteller
stammt.
14.5. Abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB stehen der GSS GmbH Mängelansprüche uneingeschränkt
auch dann zu, wenn der GSS GmbH der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt
geblieben ist.
14.6. Die GSS GmbH kann Mangelbeseitigungsmaßnahmen auf Kosten des Auftragnehmers selbst treffen,
von Dritten treffen lassen oder selbst Ersatz beschaffen, wenn der Auftragnehmer der schriftlichen
Aufforderung zur Beseitigung des Mangels innerhalb einer von der GSS GmbH gesetzten angemessenen
Frist nicht nachgekommen ist oder Insolvenzantrag über das Vermögen des Auftragnehmers gestellt wurde.
Dies gilt auch ohne vorhergehende Aufforderung in dringenden Fällen der Gefährdung der
Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wenn es wegen der besonderen
Dringlichkeit nicht mehr möglich ist, den Auftragnehmer von dem Mangel und dem drohenden Schaden zu
unterrichten und dem Auftragnehmer eine Frist zur Abhilfe zu setzen.
14.7. Geringfügige Mängel kann die GSS GmbH sofort auf Kosten des Auftragnehmers beseitigen oder
beseitigen lassen.
14.8. Bei Gefahr im Verzug ist die GSS GmbH berechtigt, nach entsprechender Anzeige an den
Auftragnehmer die Mängelbeseitigung auf Kosten des Auftragnehmers selbst vorzunehmen oder vornehmen
zu lassen.
14.9. Falls die Abnehmer der GSS GmbH berechtigt sind, Mangelbeseitigungsmaßnahmen ohne
Fristsetzung auf Kosten der GSS GmbH auszuführen oder zu veranlassen, z. B. weil nach Eintritt des
Verzuges geliefert wird und die Abnehmer wegen der Vermeidung eigenen Verzugs ein Interesse an
sofortiger Beseitigung des Mangels haben, so hat der Auftragnehmer diese Kosten an die GSS GmbH zu
erstatten, es sei denn, der Verzug ist nicht von dem Auftragnehmer zu vertreten.
14.10. In den in vorstehenden Absätzen (6) bis (9) genannten Fällen ist der Auftragnehmer unverzüglich zu
verständigen. Über Art und Umfang der Mängel und die ausgeführten Arbeiten übersendet die GSS GmbH
dem Auftragnehmer einen Bericht.
14.11. Die GSS GmbH kann von dem Auftragnehmer die Freistellung von allen Ansprüchen der Abnehmer
verlangen, wenn und soweit der Auftragnehmer durch seine Lieferung hierfür eine haftungsbegründende
Ursache gesetzt hat. Für die Freistellung von gegen die GSS GmbH gerichteten Schadensersatzansprüchen
außerhalb des Haftungsbereichs des Produkthaftungsgesetzes gilt dies nur, wenn und soweit der
Auftragnehmer die Ursache verschuldet hat.
14.12. Liegen Voraussetzungen für Ansprüche gegen den Auftragnehmer im alleinigen Gefahren- oder
Verantwortungsbereich des Auftragnehmers, so trägt der Auftragnehmer für das Nichtvorliegen solcher
Anspruchsvoraussetzungen die Beweislast.
14.13. Die vorbezeichneten Ansprüche der GSS GmbH verjähren innerhalb von sechsunddreißig
(36) Monaten nach Anzeige des Mangels, soweit nach den jeweils anwendbaren gesetzlichen Vorschriften
nicht eine längere Verjährungsfrist für Mängelansprüche vorgesehen ist.
14.14. Sofern der GSS GmbH von ihren Abnehmern längere Verjährungsfristen und/oder ein späterer
Verjährungsbeginn wirksam auferlegt werden, ist stattdessen diese längere Verjährungsfrist bzw. der spätere
Verjährungsbeginn maßgeblich.
14.15. Die Freigabe einer Entwicklung durch die GSS GmbH schließt Gewährleistungs- und
Produkthaftungsansprüche weder aus, noch schränkt sie diese ein.
15. Garantie
15.1. Zusätzlich zu seiner Haftung für Mängel übernimmt der Auftragnehmer für einen Zeitraum von
vierundzwanzig (24) Monaten die Garantie dafür, dass die Leistung frei von Sachmängeln ist und
vereinbarte Beschaffenheiten vorhanden sind.
15.2. Die vorstehend genannte Garantiefrist beginnt mit der Übergabe des Liefergegenstands bzw. der
Leistungserbringung.
16. Audit
16.1. Die GSS GmbH ist berechtigt, den Herstellungsprozess des Auftragnehmers nach vorheriger
Anmeldung vor Ort zu jeder angemessenen Zeit sowie im praktikablen Umfang zu untersuchen und zu
auditieren.
16.2. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass die GSS GmbH auch bei seinen Erfüllungsgehilfen und
Subunternehmen ein entsprechendes Untersuchungs- und Auditierungsrecht zusteht.
17. Haftung der GSS GmbH
Für die Haftung der GSS GmbH sowie für die eigene Haftung ihrer Mitarbeiter, Erfüllungs- und
Verrichtungsgehilfen – gleich aus welchem Rechtsgrund – gelten folgende Regelungen:
17.1. Die Haftung der GSS GmbH für Schadensersatz wird wie folgt beschränkt:
a) Die GSS GmbH haftet der Höhe nach begrenzt auf den bei Vertragsschluss typischerweise
vorhersehbaren Schaden für die leicht fahrlässige Verletzung von Kardinalpflichten (d. h. von wesentlichen
Pflichten, deren Erfüllung von der GSS GmbH geschuldet wird und für die Erreichung des Vertragsziels von
eminenter Bedeutung ist, bzw. deren Einhaltung von der GSS GmbH geschuldet wird und deren Verletzung
dazu führen kann, dass die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet wird);
b) Die GSS GmbH haftet nicht für die leicht fahrlässige Verletzung sonstiger Pflichten.
17.2. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse, -beschränkungen und -begrenzungen gelten nicht für
Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit.
17.3. Die Verjährungsfrist für Ansprüche auf Schadensersatz gegen GSS GmbH beträgt ein (1) Jahr
gerechnet ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht für Ansprüche nach dem
Produkthaftungsgesetz sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
und bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung, die innerhalb der regelmäßigen
Verjährungsfrist verjähren.
17.4. Die GSS GmbH übernimmt keine Haftung gegenüber dem Auftragnehmer oder Dritten, wenn der
Schaden auf dem Verhalten des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen beruht.
Insbesondere übernimmt die GSS GmbH in diesen Fällen keine Haftung für Schäden aus Verstößen gegen
öffentlich-rechtliche Schutzvorschriften oder aus Verstößen gegen die jeweils geltenden Richtlinien und
Anweisungen. Der Auftragnehmer hat sich hierüber eigenständig zu informieren. Ein Mitverschulden des
Auftragnehmers ist diesem anzurechnen.
17.5. Für unentgeltliche Leistungen steht die GSS GmbH nur für diejenige Sorgfalt ein, die sie in eigenen
Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
17.6. Werden Schadensersatzansprüche erhoben, so müssen sie innerhalb von sechs (6) Monaten nach
schriftlicher Ablehnung durch die GSS GmbH klageweise geltend gemacht werden. Eine spätere
Geltendmachung ist ausgeschlossen, es sei denn, dass innerhalb der Frist ein selbständiges Beweisverfahren
eingeleitet wurde. Dies gilt nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei Schäden aus der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger
Pflichtverletzung, die innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist verjähren.
18. Haftpflichtversicherung
18.1. Der Auftragnehmer schließt den branchenüblichen globalen Versicherungsschutz bei einem
leistungsfähigen Versicherer ab (insbesondere Betriebshaftpflicht-, Produkthaftpflicht- und
Rückrufversicherung), der jeweils Schäden am Eigentum der GSS GmbH, deren Abnehmern oder Dritten in
angemessener Höhe abdeckt. Die Mitarbeiter des Auftragnehmers sind gegen Arbeitsunfälle zu versichern.
Der Auftragnehmer weist bei Vertragsabschluss gegenüber der GSS GmbH nach, dass er über eine solche
Haftpflichtversicherung verfügt.
18.2. Der Auftragnehmer wird diesen Versicherungsschutz bis zum Ende des Einzelvertrages
aufrechterhalten, mindestens aber bis zur Verjährung der Mängel- und sonstigen Schadensersatzansprüche.
Kommt der Auftragnehmer dieser Verpflichtung nicht nach, ist die GSS GmbH nach erfolgloser
angemessener Fristsetzung zum Rücktritt vom Vertrag bzw. zu seiner fristlosen Kündigung berechtigt.
Weitergehende Ansprüche der GSS GmbH, insbesondere Schadensersatzansprüche, bleiben hiervon
unberührt.
19. Verschwiegenheitspflicht, Geschäftsdaten
19.1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie als vertraulich
gekennzeichnete Informationen oder Informationen der GSS GmbH („vertrauliche Informationen“), die von
sich heraus als vertraulich gelten, vertraulich zu behandeln und keine Kopien von vertraulichen
Informationen anzufertigen oder diese Informationen Dritten zugänglich zu machen, es sei denn, dies ist
erforderlich, um aus der Bestellung bzw. diesen Einkaufsbedingungen resultierende Verpflichtungen zu
erfüllen. Der Auftragnehmer ist insbesondere verpflichtet, Kalkulationen, Abbildungen, Pläne,
Ausschreibungsunterlagen, Anforderungsprofile, Pflichtenhefte, Zeichnungen, andere Unterlagen sowie
sonstige Datenträger, Modelle und sonstige Hilfsmittel strikt geheim zu halten. Nur mit ausdrücklicher und
schriftlicher Zustimmung der GSS GmbH dürfen sie Dritten offengelegt werden und/oder für eigene Zwecke
des Auftragnehmers, die nicht Inhalt des Einzelvertrages bzw. dieser Einkaufsbedingungen sind, genutzt
werden. Der Auftragnehmer darf die Vertragsbeziehung zur GSS GmbH nur mit deren schriftlichen
Zustimmung Dritten offen legen.
19.2. Die vorstehende Verschwiegenheitspflicht gilt nicht für Informationen, die öffentlich zugänglich sind,
die bereits zuvor auf rechtmäßige Weise dem Auftragnehmer bekannt geworden sind, die unabhängig von
diesem Vertrag entstanden sind, sowie im Falle einer gesetzlichen oder aufgrund behördlicher oder
gerichtlicher Anordnung bestehenden Offenlegungs- oder Auskunftspflicht des Auftragnehmers. Die
vorstehend genannten Verpflichtungen zur Wahrung der Vertraulichkeit gelten zeitlich unbefristet auch über
die Dauer des Einzelvertrages hinaus und sind Dritten, insbesondere Mitarbeitern und Erfüllungsgehilfen,
die Zugriff auf vertrauliche Informationen erhalten, ausdrücklich und schriftlich aufzuerlegen.
19.3. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle Unterlagen, Dateien und sonstigen Verkörperungen von
vertraulichen Informationen, die er von der GSS GmbH erhalten hat, sorgsam zu verwahren.
20. Datenschutz und Datensicherheit
20.1. Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass alle Personen, die von ihm mit der Erfüllung oder
Bearbeitung des Einzelvertrages, und/oder der Leistungsbeschreibung bzw. dieser Einkaufsbedingungen
betraut sind, die gesetzlichen Bestimmungen über Datenschutz und Datensicherheit beachten. Die nach
Datenschutzrecht erforderliche Verpflichtung auf das Datengeheimnis ist spätestens vor der erstmaligen
Aufnahme der Tätigkeit vorzunehmen und der GSS GmbH auf Verlangen nachzuweisen. Der
Auftragnehmer ist damit einverstanden, dass die der GSS GmbH im Rahmen der Geschäftsbeziehung
bekannt gegebenen personenbezogenen Daten in den EDV-Systemen der GSS GmbH gespeichert und
automatisch verarbeitet werden.
20.2. Für den Fall, dass der Auftragnehmer zum Zweck der Erbringung der vertragsgegenständlichen
Leistungen personenbezogene Daten im Wege der weisungsgebundenen Auftragsdatenverarbeitung (§ 11
BDSG) für die GSS GmbH erhebt, verarbeitet oder nutzt oder der Auftragnehmer für die GSS GmbH die
„Prüfung oder Wartung automatisierter Verfahren oder von Datenverarbeitungsanlagen“ im Sinne von § 11
Abs. (5) BDSG durchführt, werden die Parteien eine „Vereinbarung über die Auftragsdatenverarbeitung“
gemäß § 11 BDSG treffen, die die GSS GmbH dem Auftragnehmer zur Verfügung stellen wird.
21. Kündigung, Rücktritt
21.1. Die GSS GmbH hat das Recht, den Einzelvertrag gemäß § 649 BGB zu kündigen. Soweit nichts
anderes vereinbart ist, stehen dem Auftragnehmer im Falle der Kündigung aufgrund dieser Regelung die
gesetzlichen Rechte zu, der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, auf der Basis der durch die Kündigung
ersparten Aufwendungen die von ihm beanspruchte Vergütung nachvollziehbar darzulegen. Des Weiteren ist
der Auftragnehmer verpflichtet darzulegen, welche Teilleistung er als fertig gestellt bzw. begonnen ansieht.
Der Auftragnehmer unterstützt die GSS GmbH auf deren Wunsch gegen angemessene Vergütung in
angemessener Weise so, dass die GSS GmbH oder ein Dritter die beauftragte Leistung fertig stellen kann,
sofern dies für den Auftragnehmer nicht unzumutbar ist. Diese Unterstützungsleistung gilt als „Füllauftrag“
im Sinne von § 649 BGB, soweit dies für den Auftragnehmer nicht unzumutbar ist.
21.2. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Einzelvertrages aus wichtigem Grund sowie
gesetzliche Rechte zum Rücktritt vom Einzelvertrag bleibt unberührt.
21.3. Kündigung und Rücktritt bedürfen jeweils zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
22. Service und Ersatzteile
22.1. Für Produktionsmaterial stellt der Auftragnehmer den Ersatzteilbedarf der GSS GmbH während und
für fünfzehn (15) Jahre nach dem Ende der Serienlieferung sicher. Als Preis gilt der während des Bestehens
des Einzelvertrags darin jeweils vereinbarte aktuelle Produktionspreis. Für den anschließenden Zeitraum
wird der Preis im Rahmen der Auftragserteilung vereinbart.
22.2. Für Liefergegenstände, die nicht Produktionsmaterial sind, stellt der Auftragnehmer den
Ersatzteilbedarf der GSS GmbH zu marktgerechten Preisen für die Dauer von mindestens fünfzehn (15)
Jahren ab dem Tag der ersten Lieferung sicher.
22.3. Auf Verlangen der GSS GmbH werden dieser Serviceliteratur und weitere erforderlichen Materialien
unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
23. Werkzeuge des Auftragnehmers
23.1. Der Auftragnehmer gewährt der GSS GmbH ein Ankaufsrecht an den Werkzeugen, die für die
Herstellung die GSS GmbH bestimmten Liefergegenstände notwendig sind. Hierzu zählt auch sämtliches
Zubehör, wie z.B. Schablonen, Matrizen, Messinstrumente, Vorrichtungen, Formen, Muster und verbundene
Software, Zeichnungen und sonstige zugehörige Dokumentationen, die zur Produktion der
Liefergegenstände benötigt werden. Übt die GSS GmbH ihr Ankaufsrecht aus, berechnet sich der Kaufpreis
aus den ursprünglichen Anschaffungs-/Herstellungskosten abzüglich erfolgter Abschreibungen für
Abnutzung und gegebenenfalls sonstige Abschreibungen bis zum Zeitpunkt der Übergabe des Werkzeugs
nach der Ausübung des Ankaufsrechts. Abschreibungen für Abnutzung werden nur berücksichtigt, wenn
dem Auftragnehmer über den Teilepreis eine Vergütung für diese Abschreibungen zugeflossen ist. In
keinem Fall darf der Kaufpreis zum Zeitpunkt der Ausübung des Ankaufsrechts den Marktwert
(Wiederbeschaffungskosten für ein gleichartiges gebrauchtes Werkzeug) übersteigen. Das Ankaufsrecht
besteht nicht, wenn der Auftragnehmer die Werkzeuge für die Herstellung seiner sonstigen
Standardprodukte benötigt.
23.2. Der Auftragnehmer stattet die GSS GmbH mit allen Informationen aus, die die GSS GmbH zur
Installation, Montage und Verwendung dieser Werkzeuge benötigt. Die GSS GmbH darf die Informationen
vorbehaltlich gewerblicher Schutzrechte des Auftragnehmers uneingeschränkt nutzen und veröffentlichen.
Konstruktions- oder Produktionsinformationen, die einem geistigen Eigentumsrecht des Auftragnehmers
unterliegen, darf die GSS GmbH nur für eigene Zwecke verwenden.
24. Schlussbestimmungen
24.1. Der Auftragnehmer darf – vorbehaltlich der Abtretung von Geldforderungen gemäß § 354 a HGB –
einzelne Rechte des Einzelvertrages und der Einkaufsbedingungen sowie den Vertrag im Ganzen nicht auf
Dritte übertragen, es sei denn, die GSS GmbH erteilt hierzu ausdrücklich ihre schriftliche Zustimmung.
24.2. Die Nichtwahrnehmung eines vertraglichen Rechtes gilt nicht als Verzicht auf das betreffende Recht,
es sei denn, dass dies dem anderen Vertragspartner vom Inhaber des Rechtes ausdrücklich und in
schriftlicher Form mitgeteilt wird.
24.3. Erfüllungsort ist der Sitz der GSS GmbH. Soweit der Auftragnehmer Kaufmann i. S. d.
Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen
ist, wird als ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder
mittelbar ergebenden Streitigkeiten (einschließlich Scheck-, Wechsel- und Urkundenprozesse) der Sitz der
GSS GmbH vereinbart. Dies gilt auch für das gerichtliche Mahnverfahren sowie für Personen, die keinen
allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, sowie für Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder
gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt ist. Die GSS GmbH ist berechtigt,
einen Rechtsstreit auch am gesetzlichen Gerichtsstand anhängig zu machen.
24.4. Für alle Vereinbarungen und Rechtshandlungen der Vertragspartner im Zusammenhang mit diesen
Allgemeinen Einkaufsbedingungen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der
Regelungen des internationalen Privatrechts. Das UN-Übereinkommen über Verträge über den
internationalen Warenkauf (CISG) findet keine Anwendung.
24.5. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen sind in deutscher und englischer Sprache verfasst.
Rechtsgültig und allein verbindlich ist jedoch nur die deutsche Fassung.
24.6. Mündliche Nebenabreden sind unwirksam. Abweichende oder ergänzende Bedingungen sowie
Änderungen des Vertrages einschließlich dieser Schriftformklausel gelten nur, wenn sie schriftlich
vereinbart und ausdrücklich als Änderung oder Ergänzung gekennzeichnet werden.
24.7. Durch die etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser Allgemeinen
Einkaufsbedingungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.