Lieferbedingungen

ALLGEMEINE LIEFERBEDINGUNGEN DER GSS GMBH
– gültig ab 01.10.2017 –

1. GELTUNGSBEREICH, VERTRAGSABSCHLUSS
1.1. Sofern keine abweichende Vereinbarung im Einzelfall schriftlich getroffen ist, gelten die
nachstehenden Allgemeinen Lieferbedingungen der Global Systems Solutions GmbH (nachstehend
„GSS GmbH“ genannt) als Vertragsinhalt.
1.2. Diese Allgemeinen Lieferbedingungen haben auch für alle zukünftigen
Geschäftsbeziehungen Gültigkeit, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
1.3. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden (nachstehend als „Vertragspartner“
bezeichnet) der GSS GmbH werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn die GSS GmbH ihnen nicht
ausdrücklich widerspricht. Soweit Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners nicht
mit den nachstehenden Allgemeinen Lieferbedingungen übereinstimmen, ist der Vertragspartner
verpflichtet, die GSS GmbH rechtzeitig vor Vertragsabschluss ausdrücklich und schriftlich darauf
hinzuweisen, dass er die Allgemeinen Lieferbedingungen der GSS GmbH nicht akzeptiert.
Unterbleibt ein solcher Hinweis, so verzichtet der Vertragspartner auf die Geltendmachung seiner
entgegenstehenden Geschäftsbedingungen.
1.4. Sämtliche Angebote und Leistungen der GSS GmbH richten sich ausschließlich an als
Unternehmen handelnde Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Personen des
öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen.
1.5. Alle Angebote der GSS GmbH sind freibleibend, sofern in dem Angebot nicht ausdrücklich
etwas anderes bestimmt wird.
1.6. Der Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung der GSS GmbH
gegenüber dem Vertragspartner zustande, wobei dies auch auf elektronischem Wege (Telefax, EMail)
geschehen kann. Vertragsabschlüsse werden durch die vorbehaltlose Annahme des Angebotes
der GSS GmbH durch den Vertragspartner innerhalb der im Angebot genannten Frist und im
Übrigen erst durch Auftragsbestätigung der GSS GmbH verbindlich. Bestellt der Vertragspartner
ohne vorheriges Angebot Ware bei der GSS GmbH, so erklärt er verbindlich, die bestellte Ware
erwerben zu wollen. Die GSS GmbH ist berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot
innerhalb von zwei (2) Wochen nach Eingang bei der GSS GmbH anzunehmen. Die Annahme kann
entweder schriftlich, wobei dies auch auf elektronischem Wege (Telefax, E-Mail) geschehen kann,
oder durch Auslieferung der Ware an den Vertragspartner erklärt werden.
1.7. Soweit die Lieferung von der GSS GmbH erstellte Software enthält, gelten ergänzend die
Bestimmungen einer gegebenenfalls gesondert geschlossenen schriftlichen Vereinbarung.
1.8. Die Spezifikationen und die Beschaffenheit des Liefergegenstands ergeben sich aus der
jeweiligen in der Auftragsbestätigung aufgeführten Produktbeschreibung, soweit eine solche nicht
vorliegt, aus dem Angebot der GSS GmbH. Für die Beschaffenheit der von der GSS GmbH
erstellten Software ist die Beschreibung in der Anwendungsdokumentation bzw. die Beschreibung
in einer gegebenenfalls gesondert geschlossenen schriftlichen Vereinbarung maßgeblich. Eine
darüber hinausgehende Beschaffenheit ist nicht geschuldet. Die Produktbeschreibungen und die
Beschreibungen für Software beinhalten weder Garantien noch werden durch sie Eigenschaften
zugesichert noch brauchen sie dem jeweiligen neuesten Stand der Technik entsprechen. Sonstige
Angaben und Abbildungen in Angeboten, Prospekten, Anzeigen, Katalogen oder sonstigen Werbeund
Informationsmaterialien der GSS GmbH stellen nur Annäherungswerte dar und brauchen
ebenfalls nicht dem jeweiligen neuesten Stand der Technik entsprechen; sie begründen daher weder
eine Beschaffenheitsvereinbarung noch eine Garantie und sind für die vertragliche Bestimmung des
Liefergegenstands nicht relevant.
2. LEISTUNGEN DER GSS GMBH, LIEFERUNG, GEFAHRÜBERGANG
2.1. Alle Leistungen der GSS GmbH erfolgen ausschließlich gemäß den Inhalten der
Auftragsbestätigung bzw. dem Angebot der GSS GmbH sowie diesen Allgemeinen
Lieferbedingungen. Bei Widersprüchen zwischen den Inhalten dieser Vertragsgrundlagen gelten
vorrangig die Inhalte der Auftragsbestätigung bzw. des Angebots der GSS GmbH und sodann die
Bestimmungen dieser Allgemeinen Lieferbedingungen.
2.2. Die GSS GmbH ist berechtigt, den Liefergegenstand und ihre Leistungen im Rahmen des
dem Vertragspartner Zumutbaren zu ändern, insbesondere sofern dadurch der Verwendungsbereich
und die zugesagte Funktionalität nicht beeinträchtigt werden.
2.3. Es ist der GSS GmbH gestattet, für Leistungen nach diesem Vertrag insgesamt oder zum Teil
geeignete Dritte (Subunternehmer) einzusetzen.
2.4. Die GSS GmbH ist zu Teilleistungen berechtigt, es sei denn, die Teilleistungen haben im
Verhältnis zur vertraglich vereinbarten Leistung einen so geringen Umfang, dass an ihnen aus
sachlichen, objektiv zu bewertenden Gründen kein Interesse des Vertragspartners besteht. Das
vertraglich vereinbarte Entgelt wird im Falle von Teilleistungen entsprechend anteilig reduziert
(ggf. auch unter Berücksichtigung eines etwaigen Verzugsschadens des Vertragspartners im
Rahmen der Bestimmungen dieser Allgemeinen Lieferbedingungen zur Haftung). Kurzfristige
Beeinträchtigungen gemäß vorstehendem Absatz gelten hierbei nicht als entgeltreduzierende bzw.
verzugsbegründende Teilleistung.
2.5. Alle Liefer- und Leistungstermine gelten unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger
Selbstbelieferung.
2.6. Mangels ausdrücklicher anderweitiger schriftlicher Vereinbarung sind ggf. in der
Auftragsbestätigung bzw. im Angebot enthaltene Lieferfristen und -termine voraussichtliche und
daher unverbindliche Einschätzungen der GSS GmbH; sie stellen insbesondere auch keine
Fixtermine dar. Soweit zur Durchführung der Lieferung Vorbereitungshandlungen oder
Mitwirkungsleistungen des Vertragspartners erforderlich sind, beginnt die Lieferfrist erst mit
Abschluss dieser Handlungen. Im Übrigen beginnt die Lieferfrist mit Versand der
Auftragsbestätigung durch die GSS GmbH.
2.7. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart ist, erfolgen Lieferung und
Transport „EXW“ (ab Werk) gemäß Incoterms 2010 auf Kosten des Vertragspartners.
2.8. Verzögert sich die Lieferung aufgrund von Umständen, die die GSS GmbH nicht zu
vertreten hat, so geht die Gefahr mit der Meldung der Versand- bzw. Lieferbereitschaft auf den
Vertragspartner über.
2.9. Versicherungen gegen Schäden aller Art werden auf ausdrücklichen Wunsch und Kosten des
Vertragspartners vorgenommen. Zur Erhaltung des Transportversicherungsschutzes ist der
Vertragspartner verpflichtet, den Liefergegenstand sofort nach Empfang auf Transportschäden zu
untersuchen. Offensichtliche Schäden an dem Liefergegenstand oder der Verpackung sind von dem
Frachtführer oder dessen Erfüllungsgehilfen auf dem Frachtbrief zu bestätigen. Verdeckte Schäden
sind dem Transportführer sowie der GSS GmbH binnen sieben (7) Tagen nach ihrer Entdeckung zu
melden.
2.10. Die Gefahr des zufälligen Untergangs trägt der Vertragspartner. Er ist verpflichtet, den
Liefergegenstand der GSS GmbH sorgsam zu behandeln und in ausreichender Höhe zu versichern.
Die Ansprüche gegen die Versicherung gelten bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher
Forderungen der GSS GmbH als abgetreten.
2.11. Fälle von höherer Gewalt oder unvorhergesehene Ereignisse (insbesondere Betriebs- und
Verkehrsstörungen, Schwierigkeiten in der Energieversorgung oder in der Belieferung durch
Vorlieferanten, Maschinendefekte, Unfall, Streiks, Aussperrungen, Brand, Beschlagnahme), die
außerhalb des Willens und/oder der Einflusssphäre der Vertragsparteien liegen, führen dazu, dass
die Leistungspflicht für die Dauer der höheren Gewalt oder des unvorhergesehenen Ereignisses
(„Ausfallzeit“) unterbrochen wird und sich der Liefertermin entsprechend der Ausfallzeit
verlängert. Derartige Ereignisse berechtigen erst dann zur Kündigung des jeweiligen Auftrages,
wenn der kündigenden Partei ein weiteres Abwarten nicht mehr zugemutet werden kann; ein
weiteres Abwarten gilt in jedem Falle nach sechs (6) Wochen ab Eintritt der Ausfallzeit als
unzumutbar. Weitergehende Ansprüche des Vertragspartners, insbesondere auf Schadensersatz
bestehen nicht.
2.12. Die GSS GmbH nimmt im Rahmen der ihr aufgrund der Verpackungsverordnung
obliegenden Pflichten Verpackungen zurück. Der Vertragspartner kann Verpackungen im Betrieb
der GSS GmbH zu den üblichen Geschäftszeiten nach rechtzeitiger vorheriger Anmeldung
zurückgeben, es sei denn, ihm ist eine andere Annahme-/ Sammelstelle benannt worden. Die
Verpackungen können der GSS GmbH auch bei der Lieferung zurückgegeben werden, es sei denn,
dem Vertragspartner ist eine andere Annahme-/ Sammelstelle benannt worden. Zurückgenommen
werden Verpackungen nur unmittelbar nach Auslieferung des Liefergegenstands, bei
Folgelieferungen nur nach rechtzeitiger vorheriger Mitteilung und Bereitstellung. Die Kosten des
Transportes der gebrauchten Verpackungen trägt der Vertragspartner. Ist eine benannte Annahme-/
Sammelstelle weiter entfernt als der Betrieb der GSS GmbH, so trägt der Vertragspartner lediglich
die Transportkosten, die für eine Entfernung bis zum Betrieb der GSS GmbH entstehen würden. Die
zurückgegebenen Verpackungen müssen sauber, frei von Fremdstoffen und nach unterschiedlicher
Verpackung sortiert sein. Andernfalls ist die GSS GmbH berechtigt, vom Vertragspartner die bei
der Entsorgung entstehenden Mehrkosten zu verlangen.
3. BESONDERE BESTIMMUNGEN ZU FREMDER SOFTWARE (DRITT-SOFTWARE)
3.1. Bezieht der Vertragspartner über die GSS GmbH die Software anderer Hersteller („Dritt-
Software“) ist er bei Nutzung dieser Software verpflichtet, die Lizenzbestimmungen bzw.
Nutzungsbestimmungen dieser Dritten einzuhalten. Diese werden dem Vertragspartner von der GSS
GmbH auf Anfrage übermittelt. Mit der Bestellung von Dritt-Software bestätigt der
Vertragspartner, dass er den Leistungsumfang und die Lizenzbestimmungen der Dritt-Software
akzeptiert.
3.2. Die Lieferung von Dritt-Software erfolgt zu den festgelegten Lizenzbestimmungen bzw.
Nutzungsbestimmungen dieser Dritten. Bis zur vollständigen Zahlung der jeweils fälligen
Vergütung ist dem Vertragspartner der Einsatz der Dritt-Software nur widerruflich gestattet; der
Vertragspartner erhält das Nutzungsrecht an urheberrechtlich geschützten Leistungen dieser Dritten,
insbesondere an der Dritt-Software, nur mit vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung.
Falls die Dritt-Software im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses überlassen wird, so ist
abweichend von den Bestimmungen des vorstehenden Satzes für den Zeitraum jeweils zwischen
Fälligkeit und vollständiger Zahlung des Nutzungsentgelts dem Vertragspartner der Einsatz der
Dritt-Software nur widerruflich gestattet. Die GSS GmbH kann das Nutzungsrecht an Dritt-
Software, bezüglich derer sich der Vertragspartner in Zahlungsverzug befindet, für die Dauer des
Verzuges widerrufen. Weitere Rechte von der GSS GmbH aufgrund eines Zahlungsverzugs des
Vertragspartners bleiben hiervon unberührt.
3.3. Im Falle eines Sach- oder Rechtsmangels der Dritt-Software oder einer sonstigen
Schadensverursachung durch die Dritt-Software vereinbaren die Vertragsparteien Folgendes: (i) Die
GSS GmbH tritt an den Vertragspartner sämtliche Rechte ab, die die GSS GmbH in einem solchen
Fall gegen den Dritten zustehen. Der Vertragspartner nimmt diese Abtretung hiermit an. (ii) Der
Vertragspartner wird in einem solchen Fall zunächst in vollem Umfang den Dritten in Anspruch
nehmen und die abgetretenen Rechte gegenüber dem Dritten (auch gerichtlich) geltend machen. (iii)
Erst danach, und soweit die Geltendmachung gegenüber dem Dritten (z. B. wegen dessen Insolvenz
oder Unauffindbarkeit) erfolglos geblieben ist, ist der Vertragspartner berechtigt, die GSS GmbH
nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Allgemeinen Lieferbedingungen zur Gewährleistung
(Haftung für Mängel) sowie zur Haftung in Anspruch zu nehmen.
3.4. Bezieht der Vertragspartner Software, die als „Publicdomain“, „Freeware“ oder als
„Shareware“ qualifiziert ist und die nicht von der GSS GmbH erstellt wurde, wird von der GSS
GmbH keinerlei Gewähr und Haftung übernommen, es sei denn die GSS GmbH hat das Vorliegen
eines Mangels arglistig verschwiegen. Der Vertragspartner hat die für solche Software vom
jeweiligen Rechteinhaber angegebenen Lizenzbestimmungen bzw. Nutzungsbestimmungen zu
beachten.
3.5. Der Vertragspartner hat die GSS GmbH vor Ansprüchen wegen Verletzung seiner
Verpflichtungen aus den vorstehenden besonderen Bestimmungen zu fremder Software in vollem
Umfang schad- und klaglos zu halten sowie von daraus resultierenden Ansprüchen der Dritten
freizustellen.
4. BESONDERE BESTIMMUNGEN ZU VON DER GSS GMBH ERSTELLTER
SOFTWARE
4.1. Bei von der GSS GmbH erstellter Software (nachfolgend „GSS Software“ genannt, sonstige
Standard-Software, kundenspezifisch erstellte oder angepasste Software, die auf den
maschinenlesbaren Trägern aufgezeichneten Datenbestände wie Dateien, Datenbanken und
Datenbankmaterial, Updates, Upgrades, Releases etc. einschließlich zugehöriger Dokumentation,
Informationen und Materialien) ist der Leistungsumfang in der Anwendungsdokumentation sowie
gegebenenfalls gesondert im Vertrag durch eine Leistungsbeschreibung bestimmt.
4.2. Abweichend von der bei Vertragsabschluss festgelegten Softwareversion darf die jeweils
zum Liefertermin neueste Version der GSS Software geliefert werden, sofern dadurch der
Anwendungsbereich und die zugesagte Funktionalität der Software nicht beeinträchtigt werden.
4.3. Die GSS Software wird dem Vertragspartner auf dem maschinenlesbaren
Aufzeichnungsträger überlassen, auf dem sie als Objektprogramme in ausführbarem Zustand
aufgezeichnet sind. Die zur GSS Software gehörende Anwendungsdokumentation wird dem
Vertragspartner in druckschriftlicher Form oder ebenfalls auf maschinenlesbaren
Aufzeichnungsträgern überlassen.
4.4. Der Vertragspartner hat sich über die wesentlichen Funktionsmerkmale der GSS Software
informiert und ist dafür verantwortlich, dass die GSS Software seinen Vorstellungen, Wünschen
und Bedürfnissen entspricht. Im Zweifel hat sich der Vertragspartner vor Vertragsschluss durch
Mitarbeiter der GSS GmbH oder fachkundigen Dritten beraten zu lassen. Die GSS GmbH
informiert den Vertragspartner auf Anfrage über die technischen Einsatzmöglichkeiten und
Einsatzbedingungen der GSS Software.
4.5. Soweit nicht ausdrücklich anderweitig schriftlich vereinbart, gilt folgendes: Der
Vertragspartner erhält an der GSS Software ein einfaches, nicht ausschließliches Recht zur Nutzung
mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen in unveränderter Form auf den vereinbarten Geräten. Der
Vertragspartner erhält nicht den Source Code der Software. Der Vertragspartner darf die GSS
Software nicht ändern, nicht zurückentwickeln oder übersetzen und er darf keine Teile herauslösen,
soweit dies nicht nach den Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes zwingend erlaubt ist. Der
Vertragspartner darf ferner alpha-numerische Kennungen, Marken und Urheberrechtsvermerke von
der GSS Software oder dem Datenträger nicht entfernen und wird sie, soweit er zur
Vervielfältigung berechtigt ist, bei dieser unverändert mit vervielfältigen. Einzelheiten ergeben sich
aus einer gesondert geschlossenen schriftlichen Vereinbarung.
5. EINSATZ VON GSS-MITARBEITERN UND VON DRITTEN IN DEN
RÄUMLICHKEITEN DES VERTRAGSPARTNERS, AUFSTELLUNG UND MONTAGE
Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, gelten folgende Bestimmungen:
5.1 Die Mitarbeiter der GSS GmbH sowie die Mitarbeiter von Subunternehmern der GSS
GmbH („Mitarbeiter“) werden von der GSS GmbH vor Beginn der Erbringung von Leistungen in
den Räumlichkeiten des Vertragspartners dazu verpflichtet, einschlägige Unfallverhütungs- und
Sicherheitsvorschriften, die der Vertragspartner im Übrigen vor Auftragserteilung schriftlich
mitzuteilen hat, einzuhalten. Ebenso haben sie sich den Weisungen des autorisierten Personals des
Vertragspartners zu unterwerfen, die dieses im Zusammenhang mit den Sicherheits- und
Ordnungsvorschriften auf dem Firmengelände erteilt.
5.2 Das Weisungs- und Direktionsrecht für Mitarbeiter, die die GSS GmbH in den
Räumlichkeiten des Vertragspartners einsetzt, verbleibt (im Verhältnis zum Vertragspartner) bei der
GSS GmbH. Diese allein entscheidet über die Auswahl und die Anzahl der eingesetzten
Mitarbeiter, die Gewährung von Urlaub und Freizeit sowie die Festlegung der Arbeitszeit und die
Anordnung von etwaigen Überstunden. Dasselbe gilt für die Durchführung von Arbeitskontrollen
und die Überwachung der Ordnungsmäßigkeit der Arbeitsabläufe.
5.3 Erd-, Bau- und sonstige branchenfremde Nebenarbeiten erbringt der Vertragspartner auf
seine Kosten; dies umfasst auch die Kosten für hierzu etwa benötigte Fach- und Hilfskräfte sowie
etwa erforderliche Baustoffe und Werkzeuge.
5.4 Bedarfsgegenstände und -stoffe, die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlich sind
(hierzu zählen insbesondere Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe oder
Schmiermittel), sind vom Vertragspartner auf dessen Kosten zu stellen.
5.5 Die Kosten für an der Verwendungsstelle verwendete Energie und verwendetes Wasser trägt
ebenfalls der Vertragspartner; dies gilt ebenso für die Kosten für Anschlüsse, Heizung und
Beleuchtung.
5.6 Der Vertragspartner stellt auf seine Kosten ausreichend große und trockene Räume für die
Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien und Werkzeuge bei der Montagestelle
zur Verfügung. Diese Räume müssen abschließbar sein. Weiterhin stellt der Vertragspartner auf
seine Kosten angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume für das Montagepersonal zur Verfügung,
die zudem über den Umständen angemessene sanitäre Anlagen verfügen und ebenfalls abschließbar
sein müssen; zum Schutz des Besitzes der GSS GmbH und des Montagepersonals hat der
Vertragspartner in diesen Räumlichkeiten diejenigen Maßnahmen zu treffen, die er auch zum
Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde.
5.7 Der Vertragspartner stellt auf seine Kosten Schutzkleidung und sonstige
Schutzvorrichtungen, die aufgrund besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich sind.
5.8 Nötige Angaben über die Lage von verdeckt geführten Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder
ähnlichen Anlagen hat der Vertragspartner vor Beginn der Montagearbeiten ohne weitere
Aufforderung zur Verfügung zu stellen. Dasselbe gilt für etwa erforderliche statische Angaben.
5.9 Bevor Aufstellung oder Montage beginnen, müssen Beistellungen und Gegenstände, die für
die Aufnahme der Arbeiten erforderlich sind, sich bereits an der Aufstellungs- oder Montagestelle
befinden. Alle Vorarbeiten müssen vor Beginn des Aufbaues so weit fortgeschritten sein, dass mit
der Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen werden kann und diese ohne
Unterbrechung durchführbar ist. Der Vertragspartner hat sicherzustellen, dass die Anfuhrwege
sowie der Aufstellungs- oder Montageplatz geebnet und geräumt sind. Für den Fall, dass eine
Verzögerung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme eintritt und die GSS GmbH die zu
dieser Verzögerung führenden Umstände nicht zu vertreten hat, trägt der Vertragspartner in
angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen der GSS
GmbH oder des Montagepersonals.
5.10 Der Vertragspartner stellt der GSS GmbH wöchentlich eine Bescheinigung über die Dauer
der Arbeitszeit des Montagepersonals sowie über die Beendigung der Aufstellung, Montage oder
Inbetriebnahme aus.
6. EIGENTUMSVORBEHALT UND ABNAHME
6.1. Eigentumsvorbehalt
Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden
derzeitigen und künftigen Forderungen der GSS GmbH gegen den Vertragspartner aus der zwischen
den Vertragspartnern bestehenden Vertragsbeziehung (einschließlich Saldoforderungen aus einem
auf diese Vertragsbeziehung beschränkten Kontokorrentverhältnis).
Die Liefergegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen
Eigentum der GSS GmbH. Die Liefergegenstände sowie die nach diesen Bestimmungen zum
Eigentumsvorbehalt an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Gegenstände werden
nachfolgend „Vorbehaltsware“ genannt.
Wird die Vorbehaltsware vom Vertragspartner verarbeitet, so wird vereinbart, dass die
Verarbeitung im Namen und für Rechnung der GSS GmbH als Hersteller erfolgt und die GSS
GmbH unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer
erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das
Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der
Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher
Eigentumserwerb bei der GSS GmbH eintreten sollte, überträgt der Vertragspartner bereits jetzt
sein künftiges Eigentum oder – im o.g. Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache
zur Sicherheit an die GSS GmbH. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer
einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als
Hauptsache anzusehen, so überträgt die GSS GmbH, soweit die Hauptsache ihr gehört, dem
Vertragspartner anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten
Verhältnis.
Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Vertragspartner bereits jetzt
sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum der
GSS GmbH an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an die GSS
GmbH ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder
sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z. B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche
aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Die GSS GmbH ermächtigt den
Vertragspartner widerruflich, die an die GSS GmbH abgetretenen Forderungen im eigenen Namen
einzuziehen. Die GSS GmbH darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.
Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware ist der Vertragspartner verpflichtet, auf das Eigentum
von GSS GmbH hinzuweisen und die GSS GmbH unverzüglich zu informieren. Sofern der Dritte
nicht in der Lage ist, der GSS GmbH die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder
außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Vertragspartner gegenüber der GSS
GmbH. Sicherungsübereignungen, sicherungshalber erfolgende Übertragungen von
Nutzungsrechten, Verpfändungen und Pfändungen sind unzulässig.
Bei Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts durch die GSS GmbH erlischt das Recht des
Vertragspartners zur weiteren Nutzung der Vorbehaltsware. Eine etwaige Rücknahme der Sachen
durch die GSS GmbH erfolgt immer nur sicherheitshalber. In keinem Fall liegt darin ein Rücktritt
vom Vertrag, auch wenn Teilzahlungen gestattet wurden. Auch ist die GSS GmbH dann berechtigt,
die Sachen freihändig zu veräußern oder versteigern zu lassen. Weitergehende Ansprüche auf
Schadensersatz, insbesondere entgangenen Gewinn bleiben vorbehalten.
Die GSS GmbH verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der
Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um
mehr als fünfzig Prozent (50 %) übersteigt.
6.2. Abnahme
Sofern keine abweichende Vereinbarung im Einzelfall schriftlich getroffen ist, findet eine Abnahme
nicht statt. Soweit die GSS GmbH nach Maßgabe des Auftrags individuelle Programmier- oder
andere Werkleistungen erbringt, GSS-Geräte mit Standardsoftware beim Vertragspartner aufstellt,
anschließt und installiert oder die Parteien ausdrücklich für sonstige Leistungen eine Abnahme
vereinbaren, gelten folgende Bestimmungen:
Nach Aufstellung und Anschluss der Geräte sowie Installation der Standardsoftware wird deren
Abnahmebereitschaft durch einen Probelauf mit Standardtestprogrammen festgestellt. Die
Funktionsfähigkeit von Individualsoftware wird ebenfalls durch einen Probelauf festgestellt.
Entsprechen die abzunehmenden Leistungen den vertraglichen Vereinbarungen, erklärt der
Vertragspartner unverzüglich die Abnahme auf dem entsprechenden Abnahmeprotokoll, es sei denn
es liegt ein wesentlicher Mangel vor. Etwaige Mängel sind im Abnahmeprotoll festzuhalten und zu
spezifizieren. Eine dem Hersteller oder dem Lieferanten gegenüber erklärte Abnahme gilt auch im
Verhältnis zu der GSS GmbH.
Bei Vorliegen unwesentlicher Mängel gelten die Bestimmungen dieser Allgemeinen
Lieferbedingungen zur Haftung für Mängel („Gewährleistung“). Verweigert der Vertragspartner die
Abnahme wegen Vorliegens wesentlicher Mängel, so ist die GSS GmbH berechtigt,
Nachbesserungen oder Ersatzlieferung durchzuführen und danach erneut die Abnahmebereitschaft
zu erklären; es wird sodann erneut entsprechend den Bestimmungen in vorstehendem Absatz
vorgegangen.
Erklärt der Vertragspartner binnen zwei (2) Wochen nach Feststellung der Abnahmebereitschaft
durch die GSS GmbH die Abnahme nicht und hat er zwischenzeitlich auch keine wesentlichen
Mängel gerügt, gilt die Leistung als abgenommen. Die Abnahme erfolgt auch dadurch, dass der
Vertragspartner die Leistung nutzt, ohne gegenüber der GSS GmbH zu erklären, dass der Gebrauch
erheblich herabgesetzt ist.
Haben die Parteien Meilensteine oder vergleichbare Projektabschnitte, insbesondere einen
Terminplan, vereinbart, ist der Vertragspartner verpflichtet, das jeweilige Ergebnis solcher
Abschnitte unverzüglich zu prüfen und für die weitere Arbeit der GSS GmbH – spätestens binnen
zwei (2) Wochen – freizugeben. Die Freigabe gilt auch als Teilabnahme. Die Gefahr etwaiger
Fehler geht mit der jeweiligen Freigabeerklärung auf den Vertragspartner über, soweit es sich nicht
um Fehler handelt, die erst im Rahmen der sich an die Freigabeerklärung anschließenden
Leistungen entstanden sind oder erkannt werden konnten.
7. MITWIRKUNGSPFLICHTEN DES VERTRAGSPARTNERS
7.1. Der Vertragspartner hat auf seine Kosten alle Anstrengungen zu unternehmen, um der GSS
GmbH eine reibungslose Leistungserbringung zu ermöglichen und alles zu unterlassen, was die
Tätigkeit erschweren oder unmöglich machen könnte. Er wird zu diesem Zweck der GSS GmbH
sämtliche erforderlichen Mittel, ggf. erforderliche Vorlagen für die Produktion, Unterlagen und
Informationen unverzüglich sowie unentgeltlich zur Verfügung stellen. Erkennt der
Vertragspartner, dass eigene Angaben und Anforderungen fehlerhaft, unvollständig, nicht eindeutig
oder nicht durchführbar sind, hat er dies und die ihm erkennbaren Folgen der GSS GmbH
unverzüglich mitzuteilen.
7.2. Der Vertragspartner gewährt den Mitarbeitern der GSS GmbH Zugang zu Gebäuden und
Räumlichkeiten des Vertragspartners und gestattet ihnen den Zugriff auf die IT-Systeme des
Vertragspartners, soweit dies für die Leistungserbringung erforderlich ist. Näheres hierzu ist im
jeweiligen Auftrag zu regeln.
7.3. Der Vertragspartner sorgt für eine geeignete Sicherung seiner eigenen Daten, Materialien
und Programme. Die GSS GmbH wird den Vertragspartner darüber informieren, wenn anstehende
Arbeiten oder sonstige Leistungen der GSS GmbH zu einem Datenverlust führen können, damit der
Vertragspartner jeweils prüfen kann, ob eine aktuelle und ausreichende Datensicherung gegeben ist.
7.4. Erkennt der Vertragspartner, dass von der GSS GmbH zur Verfügung gestellte Unterlagen
oder Informationen fehlerhaft, unvollständig, oder nicht eindeutig sind, so hat der Vertragspartner
dies der GSS GmbH unverzüglich mitzuteilen.
7.5. Versäumt der Vertragspartner die rechtzeitige Zurverfügungstellung erforderlicher Mittel
oder erbringt er seine Mitwirkungspflichten nicht vertragsgemäß, so wird sich die GSS GmbH um
die rechtzeitige Lieferung bemühen, ohne hierzu verpflichtet zu sein. Die GSS GmbH ist berechtigt,
die ihr entstehenden Mehraufwände zusätzlich zur vereinbarten Vergütung in Rechnung zu stellen.
Zudem verschieben sich vereinbarte Leistungsfristen oder Termine entsprechend um den Zeitraum,
der zur Beseitigung der Folgen der nicht vertragsgemäßen Erfüllung der Mitwirkungspflichten
notwendig und angemessen ist.
7.6. Der Vertragspartner hat sich über die wesentlichen Funktionsmerkmale der
Liefergegenstände informiert und ist dafür verantwortlich, dass diese seinen Vorstellungen,
Wünschen und Bedürfnissen entsprechen.
8. PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
8.1. Es gelten die von der GSS GmbH im jeweiligen Angebot bzw. der Auftragsbestätigung
genannten Preise.
8.2. Sämtliche Beträge gelten ab Werk und verstehen sich ohne Verpackung, Transport und
Transportversicherung, andere Steuern, Zölle, Gebühren rein netto zuzüglich einer ggf. anfallenden
Mehrwertsteuer. Bei Rechnungen über vertragsmäßig vereinbarte Leistungen, welche ohne
Mehrwertsteuer berechnet werden, behält sich die GSS GmbH insbesondere vor, die
Mehrwertsteuer zum gesetzlich gültigen Satz zuzüglich eventueller gesetzlicher oder behördlicher
Zuschläge nach zu berechnen, sofern sich die Haltung der Finanzverwaltung zu dem jeweiligen
Sachverhalt geändert haben sollte oder eine Betriebsprüfung dies ergeben sollte.
8.3. Zahlungen sind in Euro innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Zugang der Rechnung ohne
jeden Abzug und kostenfrei für die GSS GmbH zu leisten. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist
werden von der GSS GmbH, unbeschadet weiterer Rechte, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe
berechnet. Der GSS GmbH bleibt die Geltendmachung eines höheren Schadens vorbehalten.
8.4. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Vertragspartner nur zu, wenn seine
Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der GSS GmbH anerkannt sind.
Außerdem ist der Vertragspartner zur Ausübung eines etwaigen Zurückbehaltungsrechts nur
insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
8.5. Gerät der Vertragspartner in Zahlungsverzug, so ist die GSS GmbH berechtigt, die Lieferung
aus anderen Bestellungen des Vertragspartners zurückzuhalten. Soweit die Zahlung der
rückständigen Beträge erfolgt, ist die GSS GmbH berechtigt, eine neue Lieferfrist unter
Berücksichtigung ihrer sonstigen Lieferverpflichtungen nach billigem Ermessen zu bestimmen.
9. PFANDRECHT
Die Parteien vereinbaren, dass GSS GmbH wegen aller Forderungen aus diesem Vertrag ein
Pfandrecht an den vom Vertragspartner gestellten Mitteln zusteht.
10. HAFTUNG FÜR MÄNGEL („GEWÄHRLEISTUNG“)
10.1. Die GSS GmbH gewährleistet, dass der Liefergegenstand der vereinbarten Beschaffenheit
entspricht. Bei der Lieferung von GSS Software gewährleistet die GSS GmbH, dass die Software
der Beschreibung in der Anwendungsdokumentation bzw. der Beschreibung in einer gegebenenfalls
gesondert geschlossenen schriftlichen Vereinbarung entspricht. Dem Vertragspartner ist bekannt,
dass Software technisch fehlerbehaftet sein kann. Unerhebliche technische Fehler berechtigen daher
nicht zum Rücktritt.
10.2. Der Vertragspartner hat die Vertragsgemäßheit des Liefergegenstands sowie ggf. zur Prüfung
übersandte Vor- und Zwischenergebnisse unverzüglich zu prüfen. Der Vertragspartner testet den
Liefergegenstand insbesondere gründlich auf Mangelfreiheit und auf Verwendbarkeit in der
konkreten Situation, bevor er mit der operativen Nutzung beginnt. Dies gilt auch für
Liefergegenstände, die der Vertragspartner im Rahmen der Gewährleistung und der Wartung oder
Pflege erhält. Mängel hat der Vertragspartner ohne schuldhaftes Zögern nach Entdeckung
schriftlich unter Beschreibung der aufgetretenen Symptome zu melden. Der Vertragspartner ist
insbesondere verpflichtet, offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von zehn (10) Tagen ab
Empfang des Liefergegenstandes schriftlich anzuzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung des
Gewährleistungsanspruches ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung
der Mängelrüge. Der Vertragspartner wird die GSS GmbH auch nach Ablauf der
Gewährleistungsfrist ohne schuldhaftes Zögern informieren, wenn Dritte Schutzrechtsverletzungen
durch den Liefergegenstand geltend machen.
10.3. Liegt ein Mangel an den von der GSS GmbH gelieferten Liefergegenständen vor, so wird die
GSS GmbH nach eigener Wahl nachbessern oder nachliefern („Nacherfüllung“). Sollte
rechtskräftig festgestellt werden, dass ein Liefergegenstand der GSS GmbH Schutzrechte Dritter
verletzt, wird die GSS GmbH nach ihrer Wahl entweder auf eigene Kosten für den Vertragspartner
das erforderliche Nutzungsrecht beschaffen oder die Leistungen so abändern, dass sie die
Schutzrechte nicht mehr verletzen, aber weiterhin den vertraglichen Vereinbarungen entsprechen.
Die GSS GmbH kann die gewählte Art der Nacherfüllung oder die gesamte Nacherfüllung
verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Im Falle der Nachlieferung
wird GSS GmbH die betroffenen Liefergegenstände austauschen und die zu diesem Zwecke
erforderlichen Aufwendungen tragen, soweit diese sich nicht dadurch erhöhen, dass die
Nachlieferung zu einem anderen als dem vertraglich vereinbarten Standort der Liefergegenstände
verbracht werden soll. Liefert die GSS GmbH zum Zweck der Nacherfüllung einen mangelfreien
Liefergegenstand, so ist die GSS GmbH berechtigt, den mangelhaften Liefergegenstand
zurückzunehmen.
10.4. Ist die GSS GmbH zur Nacherfüllung nicht bereit oder nicht in der Lage, oder verzögert sich
diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, welche die GSS GmbH zu vertreten hat, oder
schlägt in sonstiger Weise die Nacherfüllung fehl, so ist der Vertragspartner im Rahmen der
gesetzlichen Vorschriften berechtigt, seine Rechte aus Rücktritt bzgl. der Liefergegenstände oder
Minderung und Schadensersatz geltend zu machen. Die Nacherfüllung gilt erst dann als
fehlgeschlagen, wenn drei (3) Versuche erfolglos geblieben sind.
10.5. Über die Nacherfüllung, das Rücktritts- bzw. Kündigungsrecht und die Minderung
hinausgehende Ansprüche des Vertragspartners, insbesondere Schadensersatzansprüche
einschließlich entgangenen Gewinns oder wegen sonstiger Vermögensschäden des
Vertragspartners, bestehen nur in dem Umfang der Bestimmungen dieser Allgemeinen
Lieferbedingungen zur Haftung.
10.6. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein (1) Jahr gerechnet ab dem gesetzlichen
Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei
Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei vorsätzlicher
oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung, die innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist verjähren.
10.7. Garantien im Rechtssinne oder Zusicherungen bestimmter Eigenschaften des
Liefergegenstandes sind von der GSS GmbH nur dann abgegeben, wenn sie in der
Auftragsbestätigung der GSS GmbH ausdrücklich als solche bezeichnet sind.
10.8. Die GSS GmbH trifft keine Verpflichtung, wenn ein Mangel auf ein Verhalten des
Vertragspartners zurückzuführen ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn
– der Mangel auf einem unsachgemäßen, insbesondere nicht bestimmungsgemäßem, Gebrauch oder
einer Überbeanspruchung des Liefergegenstands durch den Vertragspartner oder seine Abnehmer
beruht, oder
– wenn gesetzliche oder von der GSS GmbH erlassene Einbau- und Bedienungsvorschriften von
dem Vertragspartner oder seinen Abnehmern nicht befolgt werden, es sei denn dass der Mangel
nicht auf diese Nichtbefolgung zurückzuführen ist, oder
– wenn der Liefergegenstand gemäß den Vorgaben des Vertragspartners, insbesondere von ihm
überlassenen Zeichnungen, erstellt wurde und der Mangel auf diese Vorgaben zurückzuführen ist.
Ein Mitverschulden des Vertragspartners ist diesem anzurechnen.
11. HAFTUNG
Für die Haftung der GSS GmbH sowie für die eigene Haftung ihrer Mitarbeiter, Erfüllungs- und
Verrichtungsgehilfen – gleich aus welchem Rechtsgrund – gelten folgende Regelungen:
11.1. Die Haftung der GSS GmbH für Schadensersatz wird wie folgt beschränkt:
a) Die GSS GmbH haftet der Höhe nach begrenzt auf den bei Vertragsschluss typischerweise
vorhersehbaren Schaden für die leicht fahrlässige Verletzung von Kardinalpflichten (d. h. von
wesentlichen Pflichten, deren Erfüllung von der GSS GmbH geschuldet wird und für die Erreichung
des Vertragsziels von eminenter Bedeutung ist, bzw. deren Einhaltung von der GSS GmbH
geschuldet wird und deren Verletzung dazu führen kann, dass die Erreichung des Vertragszweckes
gefährdet wird);
b) Die GSS GmbH haftet nicht für die leicht fahrlässige Verletzung sonstiger Pflichten.
11.2. Für die Fälle der anfänglichen Unmöglichkeit haftet die GSS GmbH, wenn ihr das
Leistungshindernis bekannt war oder die Unkenntnis auf grober Fahrlässigkeit beruht.
11.3. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse, -beschränkungen und -begrenzungen gelten nicht für
Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit.
11.4. Die Verjährungsfrist für Ansprüche auf Schadensersatz gegen GSS GmbH beträgt ein (1) Jahr
gerechnet ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht für Ansprüche nach dem
Produkthaftungsgesetz sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit und bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung, die innerhalb der
regelmäßigen Verjährungsfrist verjähren.
11.5. Die GSS GmbH übernimmt keine Haftung gegenüber dem Vertragspartner oder Dritten,
wenn der Schaden auf dem Verhalten des Vertragspartners oder seiner Erfüllungs- bzw.
Verrichtungsgehilfen beruht. Die unter Ziffer 10.8. aufgeführten Fälle gelten entsprechend. Ein
Mitverschulden des Vertragspartners ist diesem anzurechnen.
11.6. Werden Schadensersatzansprüche erhoben, so müssen sie innerhalb von sechs (6) Monaten
nach schriftlicher Ablehnung durch die GSS GmbH klageweise geltend gemacht werden. Eine
spätere Geltendmachung ist ausgeschlossen, es sei denn, dass innerhalb der Frist ein selbständiges
Beweisverfahren eingeleitet wurde. Dies gilt nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz
sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei
vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung, die innerhalb der regelmäßigen
Verjährungsfrist verjähren.
12. RECHTE DRITTER
12.1. Der Vertragspartner steht dafür ein, dass die von ihm zur Verfügung gestellten Mittel frei von
Rechten Dritter (z. B. Urheber-, Lizenz-, Patent-, oder sonstige Schutzrechte) sind, die einer
vertragsgemäßen Leistungserbringung durch die GSS GmbH entgegenstehen, sowie rechts- und
vertragskonform sind. Die GSS GmbH ist jedoch nicht verpflichtet, die zur Verfügung gestellten
Mittel auf mögliche Rechtsverstöße zu überprüfen. Sollte GSS GmbH Kenntnis von der
offensichtlichen Rechtswidrigkeit eines vom Vertragspartner zur vertragsgemäßen
Leistungserbringung durch die GSS GmbH zur Verfügung gestellten Mittels erlangen, wird sie den
Vertragspartner hiervon unverzüglich in Kenntnis setzen. In diesem Fall ist die GSS GmbH
berechtigt, aber nicht verpflichtet, die vom Vertragspartner zur Verfügung gestellten Mittel
zurückzuweisen.
12.2. Sollten Dritte die GSS GmbH wegen möglicher Rechtsverstöße in Anspruch nehmen, die aus
einem vom Vertragspartner zur vertragsgemäßen Leistungserbringung durch die GSS GmbH zur
Verfügung gestellten Mittel resultieren, verpflichtet sich der Vertragspartner, die GSS GmbH von
jeglicher Haftung freizustellen und der GSS GmbH die Kosten zu ersetzen, die dieser wegen der
möglichen Rechtsverletzung entstehen. Die Freistellungsverpflichtung umfasst auch die
Verpflichtung, die GSS GmbH von Rechtsverteidigungskosten (z. B. Gerichts- und Anwaltskosten)
vollständig freizustellen. Die Parteien haben einander unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen,
wenn gegen sie Ansprüche wegen derartiger Rechtsverstöße erhoben werden.
13. STORNIERUNG UND RÜCKTRITT VON SCHULUNGEN UND
VERANSTALTUNGEN
13.1. Schulungen und kostenpflichtig von der GSS GmbH ausgerichtete Veranstaltungen können
vom Vertragspartner ohne die Erhebung von Gebühren bis vier (4) Wochen vor
Veranstaltungsbeginn storniert werden. Bei einer Stornierung durch den Vertragspartner zwischen
vier (4) und zwei (2) Wochen vor Schulungs-/Veranstaltungsbeginn wird 30 % der
Teilnahmegebühr; bei kurzfristigeren Stornierungen durch den Vertragspartner wird die volle
Teilnahmegebühr berechnet.
13.2. Die GSS GmbH ist nach ihrer Wahl berechtigt, von dem die Schulung betreffenden Auftrag
bzw. von der Veranstaltung zurückzutreten bzw. Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen,
falls der Vertragspartner die fällige Teilnahmegebühr innerhalb einer angemessenen Nachfrist nicht
entrichtet.
13.3. Ferner ist die GSS GmbH berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund von der Schulung
bzw. Veranstaltung zurückzutreten, wenn höhere Gewalt oder andere von der GSS GmbH nicht zu
vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen. In diesem Fall wird eine
vom Vertragsparnter bereits entrichtete Teilnahmegebühr zurückerstattet; eine ggf. noch nicht
erhobene Teilnahmegebühr wird nicht berechnet.
13.4. Bei berechtigtem Rücktritt durch die GSS GmbH entsteht kein Anspruch des
Vertragspartners auf Schadenersatz.
14. ZUGANG ZU ONLINESYSTEMEN
Der Vertragspartner ist verpflichtet, seine Zugangsdaten (Login und Passwort) zu allen Online-
Systemen der GSS GmbH geheim zu halten und Dritten gegenüber unzugänglich zu machen. Der
Vertragspartner haftet für missbräuchliche Verwendung seiner Zugangsdaten.
15. VERSCHWIEGENHEITSPFLICHT, GESCHÄFTSDATEN
15.1. Jede Vertragspartei ist verpflichtet, alle Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie als
vertraulich gekennzeichnete Informationen oder Informationen der jeweils anderen Vertragspartei
(„vertrauliche Informationen“), die von sich heraus als vertraulich gelten, vertraulich zu behandeln
und keine Kopien von vertraulichen Informationen anzufertigen oder diese Informationen Dritten
zugänglich zu machen, es sei denn, dies ist erforderlich, um aus dem Vertrag resultierende
Verpflichtungen zu erfüllen. Diese Verpflichtung gilt nicht für Informationen, die öffentlich
zugänglich sind, die bereits zuvor auf rechtmäßige Weise der Vertragspartei bekannt geworden
sind, die unabhängig von diesem Vertrag entstanden sind, sowie im Falle einer gesetzlichen oder
aufgrund behördlicher oder gerichtlicher Anordnung bestehenden Offenlegungs- oder
Auskunftspflicht der offen legenden Vertragspartei. Die vorstehend genannten Verpflichtungen zur
Wahrung der Vertraulichkeit gelten zeitlich unbefristet auch über die Dauer dieses Vertrages hinaus
und sind Dritten, insbesondere Mitarbeitern und Erfüllungsgehilfen, die Zugriff auf vertrauliche
Informationen erhalten, ausdrücklich und schriftlich aufzuerlegen.
15.2. Jede Vertragspartei ist verpflichtet, alle Unterlagen, Dateien und sonstigen Verkörperungen
von vertraulichen Informationen, die sie von der jeweils anderen Vertragspartei erhalten hat,
sorgsam zu verwahren.
15.3. Die GSS GmbH und der Vertragspartner bleiben Eigentümer der jeweiligen eigenen
Geschäftsunterlagen sowie Inhaber bestehender und zukünftiger Urheber- sowie sonstiger
Schutzrechte an diesen Geschäftsunterlagen (insbesondere Patent-, Geschmacks-, Gebrauchs- und
Markenrechte etc.). Die Rechtsinhaberschaft schließt insbesondere das gesamte Know-how,
Ressource- und Entwicklungsberichte, Anregungen, Ideen, Entwürfe, Gestaltung, Muster, Modelle,
Konzepte etc. ein.
16. DATENSCHUTZ UND DATENSICHERHEIT
16.1. Die gesetzlichen Bestimmungen über Datenschutz und Datensicherheit sind zu beachten. Der
Vertragspartner ist bei der Weitergabe von Daten an die GSS GmbH für die Einhaltung von
Gesetzen und Vorschriften über den Datenschutz und die Datensicherheit verantwortlich.
16.2. Für den Fall, dass die GSS GmbH zum Zweck der Erbringung der vertragsgegenständlichen
Leistungen personenbezogene Daten im Wege der weisungsgebundenen Auftragsdatenverarbeitung
(§ 11 BDSG) für den Vertragspartner erhebt, verarbeitet oder nutzt oder die GSS GmbH für den
Vertragspartner die „Prüfung oder Wartung automatisierter Verfahren oder von
Datenverarbeitungsanlagen“ im Sinne von § 11 Abs. (5) BDSG durchführt, werden die Parteien
eine „Vereinbarung über die Auftragsdatenverarbeitung“ gemäß § 11 BDSG treffen, die die GSS
GmbH dem Vertragspartner zur Verfügung stellen wird.
16.3. Die GSS GmbH wird vertragspartnerseitige personenbezogene Daten bei Beendigung des
Vertragsverhältnisses löschen, soweit nicht eine weitere Speicherung zur Erfüllung gesetzlicher
Verpflichtungen (insbesondere Aufbewahrungspflichten) durch die GSS GmbH sowie zum Beweis
der ordnungsgemäßen Vertragserfüllung gegenüber dem Vertragspartner erforderlich ist.
16.4. Der Vertragspartner gestattet der GSS GmbH die Aufnahme seines Namens bzw. seiner
Firma in eine Referenzliste.
17. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
17.1. Der Vertragspartner darf – vorbehaltlich der Abtretung von Geldforderungen gemäß
§ 354 a HGB – einzelne Rechte dieses Vertrages sowie den Vertrag im Ganzen nicht auf Dritte
übertragen, es sei denn, die GSS GmbH erteilt hierzu ausdrücklich ihre schriftliche Zustimmung.
17.2. Die Nichtwahrnehmung eines vertraglichen Rechtes gilt nicht als Verzicht auf das
betreffende Recht, es sei denn, dass dies dem anderen Vertragspartner vom Inhaber des Rechtes
ausdrücklich und in schriftlicher Form mitgeteilt wird.
17.3. Erfüllungsort ist der Sitz der GSS GmbH. Soweit der Vertragspartner Kaufmann i. S. d.
Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches
Sondervermögen ist, wird als ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem
Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten (einschließlich Scheck-,
Wechsel- und Urkundenprozesse) der Sitz der GSS GmbH vereinbart. Dies gilt auch für das
gerichtliche Mahnverfahren sowie für Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland
haben, sowie für Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im
Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt ist. Die GSS GmbH ist berechtigt, einen Rechtsstreit auch
am gesetzlichen Gerichtsstand anhängig zu machen.
17.4. Für diesen Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der
Regelungen des internationalen Privatrechts. Das UN-Übereinkommen über Verträge über den
internationalen Warenkauf (CISG) findet keine Anwendung.
17.5. Diese Allgemeinen Lieferbedingungen sind in deutscher und englischer Sprache verfasst.
Rechtsgültig und allein verbindlich ist jedoch nur die deutsche Fassung.
17.6. Mündliche Nebenabreden sind unwirksam. Abweichende oder ergänzende Bedingungen
sowie Änderungen dieses Vertrages einschließlich dieser Schriftformklausel gelten nur, wenn sie
schriftlich vereinbart und ausdrücklich als Änderung oder Ergänzung gekennzeichnet werden.
17.7. Durch die etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser Allgemeinen
Lieferbedingungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.